Rentenversicherungspflicht bei Minijobs

Rentenversicherungspflicht bei MinijobsMinijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Bei einem gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 Prozent. Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Differenz zum allgemeinen Beitragssatz der Rentenversicherung. Er kann sich jedoch auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Eine solche Befreiung spart dem Minijobber den eigenen Beitragsanteil, hat aber Auswirkungen auf seine Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Seit dem 1. Juli 2026 gibt es außerdem eine wichtige Neuerung: Eine bereits beantragte Befreiung kann einmalig für die Zukunft wieder aufgehoben werden.

Ist ein Minijob rentenversicherungspflichtig?

Ja. Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Befreiung ist also nicht der Normalfall, der automatisch eintritt, sondern muss vom Arbeitnehmer beantragt werden.

Die monatliche Verdienstgrenze für einen Minijob ist an die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns gekoppelt. Sie beträgt:

  • 2026: 603 Euro monatlich
  • 2027: 633 Euro monatlich

Steigt der gesetzliche Mindestlohn, verändert sich damit grundsätzlich auch die Minijob-Grenze. Für die Beurteilung einer geringfügigen Beschäftigung ist deshalb immer die im jeweiligen Abrechnungszeitraum geltende Verdienstgrenze maßgeblich.

Für gewerbliche Minijobs gilt bei bestehender Rentenversicherungspflicht:

  • allgemeiner Beitragssatz zur Rentenversicherung: 18,6 Prozent,
  • Pauschalbeitrag des Arbeitgebers: 15 Prozent,
  • Eigenanteil des Minijobbers: grundsätzlich 3,6 Prozent.

Bei einem Minijob im Privathaushalt beträgt der Pauschalbeitrag des Arbeitgebers 5 Prozent. Der Eigenanteil des Minijobbers beträgt deshalb grundsätzlich 13,6 Prozent.

Warum kann sich die Rentenversicherung beim Minijob lohnen?

Durch die Zahlung des eigenen Beitrags erwirbt der Minijobber vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Rentenversicherungspflicht kann sich unter anderem auswirken auf:

  • die vollständige Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeit,
  • die Berücksichtigung des Verdienstes bei der Rentenberechnung,
  • bestimmte Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation und Übergangsgeld,
  • die Grundrentenzeit sowie
  • bestimmte Voraussetzungen für die staatliche Förderung einer privaten Altersvorsorge.

Die Entscheidung über eine Befreiung sollte deshalb nicht ausschließlich davon abhängig gemacht werden, wie hoch der monatliche Eigenanteil ist.

Wie kann sich ein Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen?

Ein Minijobber mit Verdienstgrenze kann bei seinem Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Der Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Bei einem gewerblichen Minijob meldet der Arbeitgeber die Befreiung anschließend im Rahmen des Sozialversicherungsmeldeverfahrens an die Minijob-Zentrale. Für die Rentenversicherung wird bei bestehender Befreiung die Beitragsgruppe 5 verwendet.

Die Minijob-Zentrale kann der Befreiung innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widersprechen beziehungsweise ein Verfahren zur Feststellung der Versicherungspflicht einleiten. Geschieht dies nicht, gilt die Befreiung als bewilligt. Ein gesonderter Bewilligungsbescheid wird nicht erteilt.

Ab wann gilt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Bei einem gewerblichen Minijob wirkt die Befreiung grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber gestellt wurde – frühestens jedoch ab Beginn der Beschäftigung.

Der Arbeitgeber muss die Befreiung fristgerecht an die Minijob-Zentrale melden. Für Minijobs in Privathaushalten gelten aufgrund des Haushaltsscheckverfahrens abweichende Verfahrensregeln.

Welche Folgen hat die Befreiung für den Minijobber?

Nach der Befreiung zahlt der Minijobber seinen eigenen Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung nicht mehr. Der Arbeitgeber muss seinen Pauschalbeitrag trotzdem weiter entrichten.

Der Verzicht auf den Arbeitnehmeranteil bedeutet allerdings, dass aus dem Minijob nicht mehr dieselben vollwertigen Pflichtbeitragsansprüche entstehen wie bei bestehender Rentenversicherungspflicht.

Vor einer Befreiung sollte deshalb insbesondere geprüft werden, ob die Pflichtbeitragszeiten für bestehende oder zukünftige Leistungsansprüche benötigt werden.

Kann eine Befreiung von der Rentenversicherung wieder rückgängig gemacht werden?

Ja. Seit dem 1. Juli 2026 kann eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig für die Zukunft aufgehoben werden.

Damit hat sich die frühere Rechtslage geändert. Bis zum 30. Juni 2026 war ein Minijobber grundsätzlich für die Dauer der betreffenden Beschäftigung an seine Befreiung gebunden.

Für die Aufhebung gelten insbesondere folgende Regeln:

  • Die Aufhebung muss vom Minijobber beantragt werden.
  • Sie ist nur einmal möglich.
  • Sie wirkt nicht rückwirkend.
  • Sie gilt grundsätzlich ab dem Monat nach der Antragstellung.
  • Nach der Aufhebung besteht wieder Rentenversicherungspflicht.
  • Die Aufhebung selbst kann anschließend nicht widerrufen werden.

Der Minijobber zahlt danach wieder seinen eigenen Beitragsanteil und erwirbt aus der Beschäftigung wieder entsprechende Pflichtbeitragszeiten.

Was gilt bei mehreren Minijobs?

Übt ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig aus, muss zunächst geprüft werden, ob die Beschäftigungen zusammengerechnet weiterhin als Minijobs behandelt werden können.

Bestehen mehrere Minijobs nebeneinander und beantragt der Arbeitnehmer in einem davon die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, gilt die Befreiung einheitlich für:

  • alle zu diesem Zeitpunkt parallel ausgeübten Minijobs mit Verdienstgrenze und
  • weitere Minijobs mit Verdienstgrenze, die während dieser Zeit hinzukommen.

Der Arbeitnehmer kann also nicht für einen Minijob Rentenversicherungsbeiträge zahlen und sich gleichzeitig bei einem anderen Minijob mit Verdienstgrenze von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Die betroffenen Arbeitgeber müssen über weitere Minijobs und eine bestehende Befreiung informiert werden.

Was gilt für die Aufhebung der Befreiung bei mehreren Minijobs?

Auch die seit Juli 2026 mögliche Aufhebung der Befreiung gilt einheitlich. Bestehen mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze, kann der Arbeitnehmer nicht nur für eine einzelne Beschäftigung wieder zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren.

Die Aufhebung erfasst die parallel ausgeübten und währenddessen neu aufgenommenen Minijobs mit Verdienstgrenze. Die beteiligten Arbeitgeber müssen die erforderlichen Änderungen im Sozialversicherungsmeldeverfahren berücksichtigen.

Was passiert nach dem Ende eines Minijobs?

Endet der Minijob tatsächlich, endet grundsätzlich auch die Wirkung der für diese Beschäftigung erklärten Befreiung.

Bei einer später aufgenommenen neuen geringfügigen Beschäftigung besteht deshalb grundsätzlich wieder Rentenversicherungspflicht, sofern nicht erneut eine wirksame Befreiung vorliegt.

Besondere Aufmerksamkeit ist erforderlich, wenn nach kurzer Unterbrechung erneut eine Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber aufgenommen wird. Entscheidend ist dann, ob sozialversicherungsrechtlich tatsächlich eine neue Beschäftigung vorliegt oder das bisherige Beschäftigungsverhältnis fortbesteht.

Was gilt bei unbezahltem Urlaub oder längerer Arbeitsunfähigkeit?

Eine Unterbrechung der Entgeltzahlung bedeutet nicht automatisch, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist.

Wird ein Minijob beispielsweise wegen einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit oder unbezahlten Urlaubs sozialversicherungsrechtlich abgemeldet, kann das Beschäftigungsverhältnis arbeitsrechtlich weiterhin bestehen.

In solchen Fällen ist deshalb zwischen der melderechtlichen Unterbrechung und einer tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zu unterscheiden. Eine bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann über die Unterbrechung hinaus fortwirken.

Was passiert bei einem Betriebsübergang?

Bei einem Betriebsübergang nach § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bleibt das Arbeitsverhältnis arbeitsrechtlich grundsätzlich bestehen. Im Sozialversicherungsrecht können durch den Wechsel des Arbeitgebers jedoch neue Meldungen erforderlich werden.

Bei einer bereits bestehenden Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sollte deshalb geprüft werden, wie diese nach dem Betriebsübergang melderechtlich zu behandeln ist und ob ein neuer Antrag erforderlich ist.

Was gilt bei einem sehr niedrigen Verdienst?

Bei rentenversicherungspflichtigen Minijobs ist eine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 175 Euro monatlich zu beachten.

Verdient ein Minijobber weniger als 175 Euro, wird der Rentenversicherungsbeitrag deshalb grundsätzlich nicht ausschließlich aus seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet. Dies kann dazu führen, dass der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil prozentual deutlich höher ausfällt als die üblichen 3,6 Prozent.

Gerade bei Minijobs mit wenigen Arbeitsstunden sollte dieser Punkt vor der Abrechnung geprüft werden.

Wie wird die Rentenversicherung beim Minijob in Lexware abgerechnet?

In Lexware Lohn & Gehalt hängt die Berechnung davon ab, ob für den Minijob Rentenversicherungspflicht besteht oder eine wirksame Befreiung vorliegt.

Vor der ersten Abrechnung sollte deshalb geklärt werden:

  1. Handelt es sich tatsächlich um einen Minijob mit Verdienstgrenze?
  2. Bestehen weitere Beschäftigungen, die berücksichtigt werden müssen?
  3. Besteht Rentenversicherungspflicht oder liegt ein Befreiungsantrag vor?
  4. Ab welchem Zeitpunkt wirkt die Befreiung?
  5. Wurde eine frühere Befreiung ab Juli 2026 wirksam aufgehoben?
  6. Sind die Arbeitnehmer- und Beschäftigungsdaten in Lexware entsprechend hinterlegt?
  7. Werden Beitragsberechnung und Sozialversicherungsmeldungen anschließend korrekt ausgewiesen?

Lexware berechnet die Beiträge anhand der hinterlegten Beschäftigungsdaten. Ob die Voraussetzungen für einen Minijob, eine Befreiung oder deren Aufhebung tatsächlich vorliegen, muss jedoch fachlich richtig beurteilt werden.

Wo gibt es verbindliche Informationen zur Rentenversicherung bei Minijobs?

Aktuelle Informationen, Anträge und Hinweise zur Rentenversicherungspflicht stellt die Minijob-Zentrale bereit.

Gerade vor einer Befreiung kann auch eine Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung sinnvoll sein, da die Auswirkungen von den persönlichen Versicherungszeiten und möglichen zukünftigen Leistungsansprüchen des Minijobbers abhängen.