Besteuerung / Versteuerung
Wenn es um Steuern geht, kann das Thema schnell kompliziert werden. Der Begriff “Besteuerung” und “Versteuerung” wird oft in diesem Zusammenhang verwendet, und es gibt einige wichtige Unterschiede zwischen den beiden. In diesem Beitrag werden wir uns die Soll- und Ist-Versteuerung bei der Einkommensteuer sowie die Soll- und Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer genauer ansehen.
EINKOMMENSTEUER: Soll-Versteuerung
Die Soll-Versteuerung gemäß § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt als Regelbesteuerung für Unternehmen, die Bücher führen und eine Bilanz erstellen müssen. Wenn dies der Fall ist, müssen Erlöse und Kosten zum Zeitpunkt der Rechnungstellung versteuert werden.
EINKOMMENSTEUER: Ist-Versteuerung
Für Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, gibt es die Möglichkeit der Ist-Versteuerung gemäß § 4 Absatz 3 EStG. Hier wird der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahme-Überschuss-Rechnung – EÜR) als Gewinn angesetzt und es gilt eine Besteuerung nach dem Zufluss- bzw. Abfluss-Prinzip.
UMSATZSTEUER: Soll-Besteuerung
Die Soll-Besteuerung ist die Regelbesteuerung gemäß § 16 Umsatzsteuergesetz (UStG). Das bedeutet, dass Sie als Unternehmer die in Rechnung gestellten Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, unabhängig davon, ob die Rechnung bereits bezahlt wurde oder nicht. Das heißt, Sie müssen bereits Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, auch wenn Ihr Kunde noch nicht gezahlt hat. Dieses Verfahren wird auch Besteuerung nach vereinbarten Entgelten genannt.
Eine Ausnahme bildet die Anzahlung, also eine Zahlung vor Leistung. Hier ist gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG die Umsatzsteuer erst in dem Voranmeldungszeitraum abzuführen, in dem die Anzahlung eingenommen wurde.
Sollte es passieren, dass eine Rechnung nicht bezahlt wird und Sie ein Mahnverfahren erfolglos absolviert haben, können Sie die Rechnung als Forderungsverlust ausbuchen. Dadurch bekommen Sie die Umsatzsteuer wieder gutgeschrieben.
UMSATZSTEUER: Ist-Besteuerung
Bei der Ist-Besteuerung gemäß § 20 UStG muss der Unternehmer die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung bezahlt hat und er das Geld tatsächlich zur Verfügung hat.
Das bedeutet, dass der Unternehmer nicht gezwungen ist, die Umsatzsteuer aus eigener Tasche zu bezahlen, wenn der Kunde die Rechnung nicht bezahlt hat. Die Ist-Besteuerung kann für Unternehmen besonders vorteilhaft sein, die große Rechnungsbeträge haben und bei denen es üblich ist, dass Kunden ihre Rechnungen nicht sofort bezahlen.
Wenn man die Ist-Besteuerung anwenden möchte, muss man einen Antrag beim Finanzamt stellen. Bei einer Neugründung kann man das gleich mit dem “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” beantragen. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Ist-Besteuerung nur für Unternehmen gilt, deren erwarteter Umsatz oder Umsatz des Vorjahres 600.000 EUR (ab 2024: 800.000 EUR) nicht übersteigt bzw. überstiegen hat.
Wichtig: Der Antrag auf Ist-Besteuerung muss schriftlich beim Finanzamt gestellt werden. Das Finanzamt wird dann überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Ist-Besteuerung erfüllt sind und ob der Antrag genehmigt wird.