Besteuerung / Versteuerung
Der Begriff der Versteuerung entstammt dem Einkommmensteuergesetz, während die Besteuerung im Umsatzsteuergesetz genannt wird. In beiden Gesetzen wird zwischen der Soll-Besteuerung / -Versteuerung und der Ist-Besteuerung / -Versteuerung unterschieden.
EINKOMMENSTEUER: Soll-Versteuerung
Die Soll-Versteuerung gemäß § 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wird für all diejenigen als Regelbesteuerung verstanden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften (z.B. Handelsgesetzbuch) verpflichtet sind, Bücher führen und eine Bilanz zu erstellen. Dabei muss der Unternehmer die Erlöse und Kosten zum Zeitpunkt der Rechnungstellung der Einkommensteuer unterwerfen.
EINKOMMENSTEUER: Ist-Versteuerung
Gemäß § 4 Absatz 3 EStG können Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Dann gilt die konsequente Besteuerung nach dem Zufluss- bzw. Abfluss-Prinzip. Um die Ist-Versteuerung anwenden zu dürfen, sind noch einige weitere Voraussetzungen einzuhalten, die im Beitrag Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) beschrieben sind.
UMSATZSTEUER: Soll-Besteuerung
Die Soll-Besteuerung gemäß § 16 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird als Regelbesteuerung verstanden. Dabei muss der umsatzsteuerpflichtige Unternehmer die in Rechnung gestellten Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen, unabhängig von der Bezahlung der in Rechnung gestellten Beträge. Er führt also bereits Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, auch wenn die Rechnung von seinem Kunden noch gar nicht beglichen wurde. Der Vorgang der Soll-Besteuerung wird auch Besteuerung nach vereinbarten Entgelten bezeichnet.
Eine Ausnahme bildet die Anzahlung, also eine Zahlung vor Leistung. Für diese ist gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a UStG stets erst in dem Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer abzuführen, in dem die Anzahlung eingenommen wurde.
Sollte die Rechnung nicht bezahlt werden und hat man ein Mahnverfahren erfolglos absolviert, kann man die Rechnung als Forderungsverlust ausbuchen und bekommt damit die Umsatzsteuer wieder gutgeschrieben.
UMSATZSTEUER: Ist-Besteuerung
Bei der Ist-Besteuerung gemäß § 20 UStG muss der Unternehmer die von ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt entrichten, wenn die Rechnung von seinem Kunden bezahlt wurde, das heißt, wenn er das Geld tatsächlich zur Verfügung hat.
Um die Ist-Besteuerung anwenden zu dürfen, muss man beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Bei Neugründungen kann man das gleich mit dem “Fragebogen zur steuerlichen Erfassung” beantragen. Außerdem darf bei der Neugründung der erwartete Umsatz oder ansonsten der Umsatz des Vorjahres 500.000 EUR nicht übersteigen bzw. überstiegen haben.