Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine Vereinfachung in der Buchführung und der Gewinnermittlung. Es stellt das “Portemonnaie-Prinzip” dar. Es werden im Prinzip nur Kassen- und Bankbewegungen (und Abschreibungen und Abgrenzungen) gebucht, und keine Eingangs- und Ausgangsrechnungen. Als Auswertung gibt es meist nur eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben – eben die “Einnahme-Überschuss-Rechnung”.
Um eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen zu dürfen, müssen gemäß § 141 Abgabenordnung (AO) bestimmte Bedingungen eingehalten werden:
- Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 Umsatzsteuergesetz (UStG), von nicht mehr als 600.000 Euro (ab 2024: 800.000 Euro) im Kalenderjahr, oder
- selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert gemäß § 46 Bewertungsgesetz (BewG) von nicht mehr als 25.000 Euro, oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von nicht mehr als 60.000 Euro im Wirtschaftsjahr, oder
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von nicht mehr als 60.000 Euro im Kalenderjahr
Außerdem darf auf Grund (anderer) gesetzlicher Regelungen keine Pflicht bestehen, Bücher zu führen. In Anlehnung an die obige Vorschrift wird umgangssprachlich die Einnahme-Überschuss-Rechnung häufig als “4/3-Rechnung” genannt.
Werden die Bedingungen nicht eingehalten, besteht die Pflicht zur Bilanzierung.
Wie wird von Einnahme-Überschuss nach Bilanz gewechselt?
Bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung wird nur der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ermittelt. Es entsteht ein Gewinn bzw. ein Verlust. Bei einer Bilanz vergleicht man von Jahr zu Jahr das Betriebsvermögen, welches einfach gesagt das Vermögen (Aktiva) minus die Schulden (Passiva) ist. Der Rest – im Normalfall auf der Passiva-Seite der Bilanz – ist das Eigenkapital. Der Gewinn (Verlust) resultiert aus der Erhöhung (Verminderung) des Eigenkapitals.
Lösung:
Stellen Sie als erstes eine Eröffnungsbilanz auf den 1.1. des Jahres auf, in dem Sie zum ersten Mal bilanzieren. In diese Eröffnungsbilanz gehört alles, was Ihnen vom Betrieb bekannt ist: z.B. Warenbestände, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen, aus Steuern, insbesondere Umsatzsteuer-Verbindlichkeiten, Kassen-, Bank- und Kreditsalden usw. Wenn die Eröffnungsbilanz vollständig und Aktiva=Passiva ist, werden die Salden als Eröffnungsbilanzwerte mit Gegenkonto 9000 für Sachkonten, 9008 für Debitoren und 9009 für Kreditoren vorgetragen.
Jetzt ergibt sich für Sie sicher die Frage, wie beispielsweise eine Lohnzahlung aus Dezember (Einnahme-Überschuss-Rechner) im Januar (Bilanz) im Gewinn auswirkt? Nun, im ersten Jahr der Bilanzierung ist ein sogenannter Übergangsgewinn außerhalb der Bilanz zu ermitteln. Dort sind alle die Posten aus dem Vorjahr aufzuführen, die sich durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart noch nicht auf den Gewinn auswirken konnten.
Beispiele: Zahlung von Lohnverbindlichkeiten im neuen Jahr – gewinnmindernd Geldeingänge auf Forderungen (Umsatz) – gewinnerhöhend.
Achtung! Auch die Umsatzsteuer ist zu berücksichtigen, weil ein Einnahme-Überschuss-Rechner die Umsatz- bzw. Vorsteuer im Gewinn zu berücksichtigen hat (Sonderfall)!
Wenn sich ein Übergangs-GEWINN ergibt, ist dieser auf 3 Jahre aufteilbar, ein Übergangs-Verlust ist sofort (im Jahr der ersten Bilanzierung) abziehbar.
Hallo zusammen,
die Wertgrenzen gem. § 141 AO u.a. Gesetze wurden durch das Bürokratie-Entlastungsgesetz ab dem 01.01.2016 angehoben. Sie betragen nunmehr 600.000 € p.a. beim Umsatz etc.
Nette Grüße aus Dortmund
Uli Gerlach
Danke für den Hinweis. Das haben wir gleich korrigiert.
Ich habe ein kleines Unternehmen und muss zum ersten Mal eine Steuerklärung dafür machen. Mir war gar nicht bewusst, dass ich als kleines Unternehmen nur eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen muss, wenn die Umsätze im Kalenderjahr nicht mehr als 600.000€ betragen. Ich werde mich mal bei meinem Steuerberater noch genauer zu dem Thema erkunden. Vielen Dank für die Infos.