Leasing (engl. „mieten, pachten“) bedeutet die Anmietung eines Gegenstandes. Dieses Mietverhältnis entspricht jedoch nicht einem Mietverhältnis nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), da der Wartungs- und Instandhaltungsaufwand hier ebenso auf den Mieter abgewälzt wird, wie die Verkehrssicherungspflicht. Man spricht hier auch nicht von Mieter und Vermieter, sondern von Leasingnehmer und Leasinggeber, weil das Über-/Unterordnungsverhältnis nicht so stark ist wie nach deutschem Mietrecht.
Leasingverträge können auch vorsehen, dass der geleaste Gegenstand nach Ablauf einer Frist unter Anrechnung der gezahlten Raten zum Restwert erworben werden kann. Leasingverträge sind dem deutschen Zivilrecht fremd. Deshalb werden sie je nach Vertragsgestaltung als Miet- oder Ratenkaufverträge oder als Mietverträge mit anschließendem Kauf eingestuft.
Bilanzielle Zuordnung
Die bilanzielle Zuordnung ist im Leasing-Erlass geregelt. Dazu muss nach der Vertragsgestaltung unterschieden werden:
Mietleasing
(keine Kauf- oder Verlängerungsoption)
Berücksichtigung in der Bilanz des Leasinggebers, wenn die Leasingdauer (Grundmietzeit) mindestens 40 % und höchstens 90 % der realen Nutzungsdauer beträgt, anderenfalls ist das Objekt beim Leasingnehmer zu aktivieren.
Kaufleasing
(nach Ablauf der Leasingdauer soll der Gegenstand – gegen Zahlung eines Restwertes – vom Leasingnehmer erworben werden)
Genau umgekehrt: Berücksichtigung in der Bilanz des Leasingnehmers, wenn die Leasingdauer (Grundmietzeit) mindestens 40 % und höchstens 90 % der realen Nutzungsdauer beträgt, anderenfalls ist das Objekt beim Leasinggeber zu aktivieren. Ausnahme: Der Kaufpreis ist höher als der Wert des Fahrzeugs nach erfolgter Abschreibung – dann Zuordnung wie beim Mietleasing.
Leasing mit Verlängerungsoption
Hierzu zählen auch Verträge, bei denen über das Kaufrecht erst nach Ablauf der Leasingdauer verbindlich entschieden wird. Solche Verträge sind während der Grundmietzeit wie Mietleasingverträge zu behandeln und ggfls. die Abstandssumme als Kaufpreis.
Verfahrensweise
Je nach bilanzieller Zuordnung ergeben sich für den Leasingnehmer (spiegelbildlich auch für den Leasinggeber) folgende Buchungsvorschriften:
Ist der Gegenstand in die Bilanz des Leasinggebers aufzunehmen, darf der Leasingnehmer ihn nicht aktivieren. Für ihn sind die Leasingraten Betriebsausgaben und für den Leasinggeber Betriebseinnahmen.
Ist er dagegen bilanziell dem Leasingnehmer zuzuorden, besteht für den Leasinggeber Aktivierungsverbot. Es gilt ein fiktiver Kaufpreis in Höhe der Summe aller Leasingraten. Der Gegenstand ist wie ein eigener zu aktivieren und die Leasingverbindlichkeit zu passivieren:
- Anlagekonto an Leasingverbindlichkeit
Anschaffungsnebenkosten sind wie bei eigenen Gegenständen zusätzlich zu aktivieren und die Abschreibung von der gesamten Anschaffungssumme vorzunehmen. Die Abschreibungen sind Betriebsausgaben. Die Leasingraten mindern wie eine Schuldentilgung die Leasingverbindlichkeit. Sind die Leasingraten in einen Zins- und einen Tilgungsanteil gesplittet, ist nur der Tilgungsanteil zu passivieren und die Zinsen stellen Betriebsausgaben dar.
Leasingsonderzahlung
Eine Leasingsonderzahlung ist in der Regel zu Beginn des Leasingvertrages im Voraus zur Zahlung fällig. Da die Leasingsonderzahlung den finanziellen Aufwand des Leasinggebers für die Anschaffung des Leasingobjektes reduziert, wird sie in der Kalkulation berücksichtigt und reduziert die monatlichen Leasingraten. Folglich handelt es sich um eine Anzahlung auf die zu zahlenden Leasingraten. Sie mit Anzahlungen für Lieferungen und Leistungen in einen Topf zu werfen, wäre untunlich. Empfehlenswert ist, das Konto „geleistete Anzahlungen“ zu kopieren zu einem Konto „geleistete Leasingsonderzahlungen“. Sofern der Leasinggeber auf den Rechnungen über Leasingraten die Verrechnung der Anzahlung mit den Leasingraten ausweist (wie im Baugewerbe üblich) löst sich die Sonderzahlung mit der Zeit durch diese Splittbuchungen von selbst auf. Meist ist dies jedoch nicht der Fall, sondern der Leasinggeber schickt einfach nur noch Rechnungen über die bereits reduzierte Leasingrate, ohne auf die geleistete Anzahlung einzugehen. Auch in diesem Fall muss sich die Sonderzahlung über die Leasingdauer kontinuierlich auflösen. Dazu kopiert man sich das Konto „Abschreibungen auf Umlaufvermögen“ ebenfalls und nennt es „Abschreibungen auf geleistete Anzahlungen“. Die Abschreibungsdauer für den Bilanzposten ist die Leasingdauer (Steuerberater wollen von einer Qualifizierung der Leasingsonderzahlung als Anzahlung allerdings nichts wissen und verrechnen diese als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten. Dies liegt darin, dass ihnen eine Gleichbehandlung von Bilanzierern und Einnahme-Überschuss-Rechnern mehr am Herzen liegt als die Einheit von Handels- und Steuerbilanz und unterjährige Auswertungen zu betriebsstrategischen Zwecken).
Cross-Border-Leasing
Beim Cross-Border-Leasing handelt es sich um einen Leasingvertrag, bei dem Leasinggeber und Leasingnehmer in verschiedenen Staaten sitzen und es so ermöglichen, dass beide Partner nach ihrem nationalen Recht das Objekt in ihrer Bilanz führen und abschreiben können. Sinn und Zweck dieser Verträge ist, sich aufgrund der jeweiligen Steuergesetze auf Kosten des Fiskus zu bereichern und sich diesen Reibach zu teilen. Die Rechtmäßigkeit ist daher sehr umstritten und den Regierungen ein Dorn im Auge.
Programmtechnisch abgewickelt würde ein Cross-Border-Leasing wie ein Kredit zu supergünstigen Zinsen. Das Anlagegut besteht ja bereits und wird nicht angerührt (der Investor hat das nicht einmal gesehen geschweige denn einen Schlüssel davon, um überhaupt eine Verfügungsgewalt darüber auszuüben). Es wird nur die Verbindlichkeit passiviert . Die Leasingraten mindern diese und der als Provisionszahlungen getarnte Reibach wird als außerordentliche Einnahme im außerordentlichen Ergebnis verbucht. Kleinere Betriebe dürften mit dieser Art von Leasing nichts zu tun haben.
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