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Udo Netzel Director (CEO)

Die Abschlagrechnung, wie sie in Lexware verwendet wird, ist nicht zu verwechseln mit der Teilrechnung. Sie ist lediglich ein Beleg zur Anforderung einer Anzahlung, und darf daher ausschließlich bei Zahlung vor Leistung verwendet werden. Nur dann ist die Umsatzsteuer (auch bei Soll-Versteuerung) gemäß § 15 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) erst bei Eingang der Anzahlung fällig. Bei Leistung vor Zahlung ist (bei Soll-Versteuerung) die Umsatzsteuer sofort bei Vollendung der (Teil)-Leistung fällig.

Umsetzung in Lexware faktura+auftrag / warenwirtschaft

Die Abschlagrechnung ist in Lexware faktura+auftrag bzw. warenwirtschaft pro nicht mit den anderen Auftragsarten „verbunden”, sondern es wird im Artikeltext lediglich eine Anzahlung, z.B. laut Angebot, angefordert. Diese Abschlagrechnung(en) kann in der Rechnung bzw. Sammelrechnung wieder abgezogen werden.

Umsetzung im Lexware buchhalter

Die Abschlagrechnung kann nicht über Rechtsklick/Buchen an den Buchhalter übergeben werden, weil – wie oben beschrieben – erst der Zahlungseingang buchungswirksam erfasst werden muss. Daher wird nur der Eingang der Anzahlung auf das Konto „Erhaltene Anzahlungen 19 % USt.” (1718/3272 im SKR 03/04) gebucht. Die Rechnung/Sammelrechnung übergibt den vollen Rechnungsbetrag an den Buchhalter. Daher muss die Anzahlung dann umgebucht werden.

Eine debitorische Buchung der Abschlagrechnung ist nicht zu empfehlen, weil ein hier hinterlegter Betrag in der Bilanz unter Forderungen aus „Lieferung und Leistung” aufgeführt wird, obwohl noch keine Lieferung oder Leistung erfolgt ist.

Beispiel

Rechnungsbetrag der Schlussrechnung 1.000,00 EUR brutto; Anzahlung 300,00 EUR brutto:

SACHVERHALT SOLL HABEN BETRAG
Eingang Anzahlung Kasse/Bank Erhaltene Anzahlung 19 % 300,00 EUR
Schlussrechnung Debitor Erlöse 19 % 1.000,00 EUR
Umbuchung der Anzahlung Erhaltene Anzahlung 19 % Debitor 300,00 EUR
Zahlungseingang zur Schlussrechnung Kasse/Bank Debitor 700,00 EUR

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 12. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

3 Gedanken zu „Abschlagrechnung

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  1. Guten Tag,
    folgendes Problem:
    AZ wird an Firma A mit MWSt. gestellt
    Die Schlussrechnung soll an eine andere Firmierung fakturiert werden. Hier ist es nicht möglich die AZ von Firma A zu übernehmen. Manuelle Eintragung in dem Feld AZ bei der Schlussrechnung, hier ist es nicht möglich, dass die MWSt. separat auszuweisen ist.

    Teilen Sie uns Ihren Lösungsvorschlag mit.

    Viele Grüße

  2. Es darf keine Lösung geben. Abschlag-Rechnung und End-Rechnung müssen an den identischen Empfänger gehen, da ansonsten der Empfänger der End-Rechnung den vollen Rechnungsbetrag inkl. Umsatzsteuerbetrag schuldet.

  3. Mit einer Rechnung (wenn nicht eine Anzahlung angefordert wird) wird über eine Leistung unter Angabe des Leistungsempfängers abgerechnet. Es wird also nicht eine Rechnung an jemanden fakturiert, sondern eine Leistung berechnet. Siehe UStAE:”Der Vorsteuerabzug setzt grundsätzlich eine auf den Namen des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer voraus. Es ist jede Bezeichnung des Leistungsempfängers ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung seines Namens und seiner Anschrift ermöglicht. Eine andere Rechnungsadresse ist nicht zu beanstanden, wenn aus dem übrigen Inhalt der Rechnung oder aus anderen Unterlagen, auf die in der Rechnung hingewiesen wird (§ 31 Abs. 1 UStDV), Name und Anschrift des umsatzsteuerlichen Leistungsempfängers
    eindeutig hervorgehen (z.B. bei einer Rechnungsausstellung auf den Namen eines Gesellschafters für Leistungen an die Gesellschaft).”

    Wenn also der Leistungsempfänger der der Endrechnung sein soll, so kann der Anzahlungsleistende nicht der Leistungsempfänger sein und folglich mit diesem auch kein Leistungstausch stattgefunden haben.
    Es ist zu vermuten, dass die “Anzahlung” tatsächlich ein “Entgelt von dritter Seite” darstellt.

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