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Unter einer Umwandlung versteht man den Rechtsformwechsel einer Firma, z.B. Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft. Geregelt ist dies im § 1 Abs. 1 Nr. 4 Umwandlungsgesetz. Das Umwandlungsgesetz regelt auch die Vorgehensweise. Geregelt ist dort auch die Abspaltung, Einbringung und Verschmelzung.

Besondere Probleme bereitet die Umwandlung eines Einzelbetriebes, einer GbR oder einer oHG in eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), weil die Umwandlung eine Sacheinlage darstellt und das Stammkapital einer UG nach § 5a Abs. 2 GmbHG nicht aus Sacheinlagen bestehen darf. Hier ist nur die Bargründung möglich und Umwandlungen aller Art scheiden hier aus. Deshalb muss man hier die Gesellschaft erst durch eine Bareinlage gründen und anschließend den bestehenden Betrieb als Kapitalrücklage einlegen.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2019 - Autor: Rainer Froböse

 

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