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Unter einer Verschmelzung versteht man die Fusion zweier bisher selbständiger Firmen zu einer neuen Firma. Die Verschmelzung ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) genannt und in diesem Gesetz geregelt.

Im Grunde handelt es sich hierbei um die Einbringung einer oder mehrerer Firmen in eine bestehende oder neu zu gründende Firma. Bei einer Firmenneugründung ist ein neuer Mandant anzulegen. Falls die aufnehmende Firma schon existiert, ist dieser Mandant fortzuführen. Die Buchhaltung der übertragenen Firmen ist abzuschließen.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2018 - Autor: Rainer Froböse

 

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