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Das Umlaufvermögen ist das Gegenstück zum Anlagevermögen. Es bezeichnet das auf der Aktivaseite der Bilanz ausgewiesene Vermögen, das nicht dazu bestimmt ist, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb zu dienen, sondern das sich kurzfristig umschlägt.

Unterteilung des Umlaufvermögens

Nach der Bilanzgliederung des § 266 Absatz 2 Buchstabe B Handelsgesetzbuch (HGB) unterteilt man das Umlaufvermögen in 4 Oberkategorien mit diversen Unterkategorien:

  • Vorräte
    • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe (kurz: RHB oder RHB-Stoffe),
    • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen,
    • fertige Erzeugnisse und Waren sowie
    • geleistete Anzahlungen.
  • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
    • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
    • Forderungen gegen verbundene Unternehmen
    • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
    • sonstige Vermögensgegenstände
  • Wertpapiere
    • Anteile an verbundenen Unternehmen
    • eigene Anteile
    • sonstige Wertpapiere
  • Flüssige Mittel
    • Kassenbestände
    • Bundesbank- und Postgiroguthaben
    • Guthaben bei Kreditinstituten
    • Schecks

Bewertung

  • Vorräte werden grundsätzlich mit Anschaffungskostenprinzip bewertet. Dabei können Bewertungsvereinfachungsverfahren wie “FiFo” (first in first out = zuerst gekauft – zuerst verkauft) oder “LiFo” (last in first out = zuletzt gekauft – zuerst verkauft) in Anspruch genommen werden. Zulässig ist auch das “Durchschnittsverfahren”, also der durchschnittliche Einkaufspreis wird für die Bewertung zu Grunde gelegt. Zu beachten ist aber das Niederstwertprinzip, welches im § 253 Absatz 4 HGB beschrieben wird.
  • Forderungen werden grundsätzlich mit dem eingebuchten Wert bewertet. Ausnahmen wären Forderungsverluste.
  • Wertpapiere sind mit dem Kurswert am Ende des (Wirtschafts-)Jahres zu bewerten.
  • Liquide Mittel sind stets mit dem Nennwert zu bewerten.

Abschreibung

Das Umlaufvermögen wird grundsätzlich nicht abgeschrieben. Allerdings ist zum Bilanzstichtag das Niederstwertprinzip anzuwenden, das ggf. zu außerplanmäßigen Abschreibungen auf das Umlaufvermögen führt. Das wäre z.B. möglich, wenn Forderungen nicht mehr realisierbar sind und sich ein Forderungsverlust ergibt, oder wenn ein Teil der Ware überaltert ist.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 14. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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