Die Einbringung ist ein Begriff aus dem Umwandlungsteuergesetz. In dessen 6. Teil (§§ 20 ff UmwStG) wird die Einbringung in eine Kapitalgesellschaft, im 7. Teil (§ 24 UmwStG) die Einbringung in eine Personengesellschaft geregelt. Dabei wird das Betriebsvermögen (d.h. ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in eine Gesellschaft eingebracht. Die Einbringung ist eine Vermögensübertragung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG).
Sie stellt eine Sacheinlage dar. Das Eigenkapital des Gesellschafters wird zur Einlage in die Gesellschaft; die Aktiva, Rückstellungen und Verbindlichkeiten gehen auf die aufnehmende Gesellschaft über.
Wird Personal beschäftigt, ist § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu beachten, das heißt, die Beschäftigten haben ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebsübergang.
Verfahren
Die Einbringung erfolgt dadurch, dass dem Notar bzw. dem Geschäftsführer des aufnehmenden Betriebes eine aktuelle Handelsbilanz (keine Einnahme-Überschuss-Rechnung!) und eine Einbringungserklärung vorgelegt wird.
Einbringung als Stammkapital
Ein Einzelunternehmer kann Gesellschafter einer neuen oder bestehenden Gesellschaft werden, indem er keine Bareinlage leistet, sondern seinen bisherigen Betrieb in die Gesellschaft einlegt. Der Notar hat die Einbringungserklärung mit der als Anlage beigefügten Einbringungsbilanz zu beurkunden.
Einbringung zu Buchwerten
Sollen die Buchwerte des Anlagevermögens in der neuen Firma fortgeführt werden, so genügt die Bilanz und die Einbringungserklärung.
Einbringung zu Zeitwerten
Es ist auch möglich, das Aktivvermögen zu Zeitwerten einzubringen. Dann ist zusätzlich ein von einem Wirtschaftsprüfer testierter Sachgründungsbericht vorzulegen. Hierbei kann sich in der aufnehmenden Firma ein Firmenwert ergeben oder der Einbringende hat stille Reserven aufzudecken und zu versteuern; bei Einbringung in eine Personengesellschaft kann letzteres vermieden werden, indem für diesen Gesellschafter eine Ergänzungsbilanz aufgestellt wird.
Einbringung als Kapitalrücklage
Auch wer bereits Gesellschafter einer Gesellschaft ist, kann seinen Betrieb als Kapitalrücklage in die Gesellschaft einbringen. Hierzu ist ebenfalls eine Einbringungsbilanz und eine Einbringungserklärung erforderlich, jedoch bedarf dies keiner notariellen Beurkundung und ist auch nicht ins Handelsregister einzutragen. Rechtsgrundlage ist hier § 272 Abs. 2 HGB.
Sonderfall: Einbringung in eine Unternehmergesellschaft (UG)
Eine Besonderheit besteht bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Nach § 5a Abs. 2 GmbHG sind hier Sacheinlagen verboten. Das gilt sowohl für die Aufbringung als auch für eine Erhöhung des Stammkapitals. Daraus folgt, dass die Neugründung einer UG nur durch Bargründung möglich ist, niemals durch Abspaltung, Umwandlung oder Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber die UG unverständlicherweise als “Baby-GmbH” konziperen wollte und nicht als “Mini-GmbH”. Daher ist die Umwandlung eines Einzelbetriebes oder einer Personengesellschaft in eine UG nach dem Umwandlungsgesetz nicht möglich. Man muss deshalb in 2 Schritten vorgehen:
Man gründet die Gesellschaft zunächst (mit Musterprotokoll) und einem geringen Stammkapital. Bei einer bestehenden Personengesellschaft ist darauf zu achten, dass das Stammkapital in dem gleichen Verhältnis aufgeteilt wird wie das Gesellschafterkapital in der Personengesellschaft, da nur dieses maßgeblich ist für die Gewichtung der Stimmen in der Gesellschafterversammlung.
In einem zweiten Schritt wird dann das bisherige Unternehmen als Kapitalrücklage in die UG eingebracht. Notariell beurkundet werden muss dies nur, wenn dadurch eine eingetragene Personengesellschaft erlischt.
Bei bestehender KG oder oHG wäre es unter Umständen einfacher, eine UG & Co KG daraus zu machen.
Buchungstechnische Abwicklung
Ein neuer Mandant ist anzulegen bei einer Firmenneugründung oder einem Rechtsformwechsel. Bei Einbringung eines bestehenden Betriebes ist die Buchhaltung des aufnehmenden Betriebes fortzuführen und die des eingebrachten Betriebes zu schließen.
In der aufnehmenden Firma sind alle Aktiv- und Passivposten außer dem Eigenkapital gegen das Konto 9090 einzubuchen. Das Konto 9090 ist am Ende gegen das entsprechende Stammkapital-, Komplementäreinlage- oder Kapitalrücklagekonto auszugleichen. Die Einbringungsbilanz ist Buchhaltungsbeleg hierfür. Auch hier sind natürlich die offenen Posten einzeln einzubuchen statt der Salden auf den Sammelkonten.
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