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Rückstellungen sind Passivpositionen in der Bilanz, die hinsichtlich des Grundes, der Höhe oder der Fälligkeit ungewiss sind. Mindestens einer der drei Faktoren müssen erfüllt werden. Sie werden unterteilt in “ungewisse Verbindlichkeiten”, das heißt alle rechtlich entstandenen oder wirtschaftlich verursachten Verbindlichkeiten (z.B. Prozessrückstellung, Garantieverpflichtung, Rückstellung für latente Steuern, aber auch Pensionsrückstellungen, sowie in “Aufwandsrückstellungen”.

Zu den Aufwandsrückstellungen gehören Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, die in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, Aufwendungen für unterlassene Abraumbeseitigung, die innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt werden und Aufwendungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzgewährleistungen).

Rückstellungen gehören – neben den (sicheren) Verbindlichkeiten – zum Fremdkapital bzw. zu den Schulden. Die Höhe der Rückstellungen kann gemäß § 266 Abs. 3 Buchstabe B. Handelsgesetzbuch (HGB), der Bilanz entnommen werden. Die Bildung einer Rückstellung mindert in der Regel als Aufwand den Gewinn.

Rückstellungen sind gemäß §§ 252, 253 Absatz 1 und 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzuzinsen . Der entsprechende Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben. Rückstellungen sind gesondert zwischen dem Eigenkapital und den Verbindlichkeiten auszuweisen; für Kapitalgesellschaften ist eine Aufgliederung nach Pensions-, Steuer- und sonstigen Rückstellungen vorgesehen.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 14. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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