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Der Ausbildungsfreibetrag wird gemäß § 33a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt, wenn ein volljähriges Kind bis zum 25. Lebensjahr, für das den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, das auswärtig untergebracht ist, sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Die Berufsausbildung darf sowohl im In- als auch im Ausland stattfinden. Es muss keine Maßnahme sein, die für einen bestimmten Beruf zwingend erforderlich ist. Es geht vielmehr um den Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten, die Grundlage für den angestrebten Beruf sind.

Als Ausbildung gilt der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachhochschule oder Hochschule. Kindergeld gibt es auch während einer praktischen Ausbildung, etwa Lehre oder Fernlehrgang. Auch die Promotion im Anschluss an ein Studium sowie ein Referendariat, der Besuch einer Meisterschule, ein Sprachaufenthalt im Ausland oder ein Praktikum zählen zur Berufsausbildung. Auch ein Auslandsaufenthalt als Au-pair gilt als Berufsausbildung, wenn der dazugehörige Sprachunterricht mindestens zehn Wochenstunden umfasst. „Work and Travel“-Programme werden üblicherweise nicht berücksichtigt.

Wie wirken sich Ausbildungslücken aus?

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen bis zu vier volle Kalendermonate liegen. So lange besteht Anspruch auf Kindergeld, sofern das Kind noch unter 25 Jahre alt ist. Hat es innerhalb dieser Frist keine Ausbildung begonnen, müssen Sie nachweisen, dass es sich um einen Platz bemüht hat, etwa durch entsprechende Bewerbungsschreiben oder Absagen und gegebenenfalls die Meldung beim Jobcenter. In diesem Fall können Kindergeld und Freibeträge länger gewährt werden.

Dauert die Übergangszeit allerdings länger als vier Monate, etwa weil Ihr Kind nach dem Abitur erstmal ein halbes Jahr um die Welt reist, verlieren Sie Ihre Ansprüche schon von Anfang an. Die Ausbildungslücke darf höchstens vier volle Kalendermonate betragen, muss also spätestens im Monat nach dem vierten Monat beendet sein.

Typische Ausbildungslücken ist etwa die Übergangszeit zwischen Abitur und Studium oder die Zeit vor oder nach einem Freiwilligendienst oder dem freiwilligen Wehrdienst.

Wie hoch ist der Ausbildungsfreibetrag?

Der Freibetrag beträgt für das volle Kalenderjahr 924 EUR. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel. Etwaiges Einkommen des Kindes wird seit 2012 nicht mehr angerechnet.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 27. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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