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Unter einer Abspaltung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 Umwandlungsgesetz versteht man die Bildung einer neuen Firma durch Ausgliederung eines selbständig funktionierenden Betriebsteils aus einer bestehenden Firma.

Für eine Abspaltung können z.B. eine Filiale, die Werkskantine oder die Versandabteilung in Betracht kommen. Die Abspaltung erfolgt durch Aufstellung einer Eröffnungsbilanz für den neuen Betrieb. Anstelle der Vermögensgegenstände, die aus der ursprünglichen Firma herausgenommen werden, wird in dieser eine Beteiligung an der neuen Firma in dieser Höhe in die Bilanz aufgenommen. Diese muss nominal gleich sein mit dem Stammkapital der neuen Gesellschaft; die bisherige Firma wird zugleich Gesellschafter der neuen Firma mit einer Einlage in gleicher Höhe.

Für die abgespaltene Firma ist ein neuer Mandant anzulegen und die Eröffnungsbilanz zu erstellen. Im Mandanten der ursprünglichen Firma sind die Aktiva und Passiva entsprechend zu reduzieren und auf das Konto “Beteiligungen” umzubuchen.

Abgespaltene Betriebszweige können als selbständige Betriebe geführt oder wieder mit anderen Firmen verschmolzen werden.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 16. Dezember 2018 - Autor: Rainer Froböse

 

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