
Heute ist es wichtig, zwischen der Rechnungskorrektur und der steuerrechtlichen Gutschrift zu unterscheiden, da beide Begriffe etwas völlig Unterschiedliches bedeuten.
Was ist eine Rechnungskorrektur?
Sie wird erstellt, wenn eine Rechnung fehlerhaft ist oder nachträglich angepasst werden muss.
Typische Gründe sind:
- falscher Betrag
- falsche Menge
- Rückgabe von Ware
- Stornierung einer Leistung
Sie hebt die ursprüngliche Rechnung ganz oder teilweise auf.
Wichtiger Hinweis zur Erstellung
Bei einer Rechnungskorrektur müssen sowohl die Mengen als auch die Beträge immer positiv erfasst werden. Sie wird im Hintergrund als „negative Rechnung“ verarbeitet. Das bedeutet:
- Die Umkehr der ursprünglichen Rechnung erfolgt automatisch
- Negative Mengen oder negative Beträge dürfen nicht verwendet werden
Werden dennoch negative Werte eingegeben, kann dies zu falschen Buchungen und Auswertungen führen.
Frühere Bezeichnung „Gutschrift“
Früher wurde diese Belegart häufig als „Gutschrift“ bezeichnet. Dieser Begriff ist jedoch missverständlich und wird heute im Steuerrecht anders verwendet. Daher sollte für Korrekturen immer der Begriff Rechnungskorrektur verwendet werden.
Was ist eine steuerrechtliche Gutschrift?
Die steuerrechtliche Gutschrift ist eine besondere Form der Abrechnung. Dabei erstellt nicht der Leistungserbringer die Rechnung, sondern der Leistungsempfänger.
Typische Beispiele:
- Provisionen
- Abrechnungen mit Handelsvertretern
In diesem Fall spricht man von einer Gutschrift-Abrechnung.
Diese Form der Abrechnung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und muss eindeutig als „Gutschrift“ bezeichnet werden.
Umsetzung in Lexware
Die Gutschrift-Abrechnung (steuerrechtliche Gutschrift) ist nur in Lexware Pro- und Premium möglich.
Unterschied im Überblick
- Rechnungskorrektur: Korrektur oder Stornierung einer Rechnung
- Gutschrift (steuerrechtlich): Abrechnung durch den Leistungsempfänger
Diese Unterscheidung ist wichtig, um Fehler in der Buchhaltung zu vermeiden.
Rechnungskorrektur und Gutschrift bei E-Rechnungen
Auch elektronische Rechnungen müssen bei Fehlern korrigiert werden. Dabei gelten dieselben steuerlichen Grundsätze wie bei klassischen Rechnungen. Zusätzlich muss das verwendete E-Rechnungsformat berücksichtigt werden. Das gleiche gilt bei steuerrechtlichen Gutschriften.
Mehr dazu im Beitrag E-Rechnung einfach erklärt.
Zusammenhang mit der Rechnung
Die Rechnungskorrektur bezieht sich immer auf eine bestehende Rechnung.
Praxis-Tipp
Verwenden Sie den Begriff „Gutschrift“ nur dann, wenn tatsächlich eine Gutschrift-Abrechnung vorliegt. Für Korrekturen sollte immer „Rechnungskorrektur“ verwendet werden.