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Bei der Entgeltfortzahlungsversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss der Arbeitgeber daran teilnehmen. Ein besonderer Antrag muss nicht gestellt werden. Eine Befreiung von der Versicherung ist nicht möglich. Die Beiträge werden als Umlage U1 für das Risiko der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und als Umlage U2 für das Risiko der Mutterschaft erhoben.

Umlage U1

Die Umlage U1 ist ein finanzieller Pflichtbeitrag zur Finanzierung eines Ausgleichs für die Arbeitgeberaufwendungen im Falle der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall an Arbeitnehmer. An dem Umlageverfahren nehmen diejenigen Arbeitgeber teil, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Haben die teilnehmenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Entgeltfortzahlung bei Krankheit zu leisten, erstatten ihnen die Krankenkassen gemäß § 1 Aufwendungsausgleichgesetz (AAG) auf Antrag aus der Umlage zwischen 40 und 80 % der Aufwendungen. Die Höhe des Erstattungssatzes richtet sich nach der vom Arbeitgeber gewählten Prämiensatz der jeweiligen Krankenkasse.

Durch dieses im Aufwendungsausgleichsgesetz geregelte so genannte U1-Verfahren soll verhindert werden, dass kleinere Arbeitgeber durch die Erfüllung der Entgeltfortzahlungsansprüche ihrer Arbeitnehmer finanziell überlastet werden.

Teilnahmepflicht

Am Umlageverfahren müssen Arbeitgeber teilnehmen, die in der Regel – ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten – nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 AAG werden schwerbehinderte Menschen im Sinne des SGB IX nicht mitgezählt. Arbeitnehmer, die nicht vollzeitbeschäftigt sind, werden wie folgt berücksichtigt:

  • als 0,25 Arbeitnehmer bei einer wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 10 Stunden,
  • als 0,50 Arbeitnehmer bei einer wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden,
  • als 0,75 Arbeitnehmer bei einer wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 30 Stunden.

Beschäftigt ein Unternehmen beispielsweise einen Arbeitnehmer mit 5 Wochenstunden und einen Arbeitnehmer mit 25 Wochenstunden, handelt es sich im Sinne dieser Vorschrift um 1,0 Arbeitnehmer. Dass beide Arbeitnehmer zusammen nur 30 Wochenstunden (und also 75% einer Vollzeitbeschäftigung) leisten, bleibt genauso außer Betracht wie die Tatsache, dass zwei Personen im Unternehmen tätig sind.

Ein Arbeitgeber, der im vergangenen Jahr für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat (als Berechnungsgrundlage gilt hier der jeweils 1. des Monats) muss für das gesamte laufende Jahr am Ausgleichsverfahren teilnehmen. Sollte der Betrieb erst im Vorjahr gegründet und während des überwiegenden Teils der Kalendermonate die Arbeitnehmerzahl von 30 nicht überschritten worden sein, besteht Ausgleichsberechtigung.

Die Feststellung, ob ein Arbeitgeber umlagepflichtig ist, erfolgt zu Beginn eines Kalenderjahres für die Dauer des Kalenderjahres. Das Ergebnis der Feststellung über die Teilnahme am Verfahren bleibt auch dann maßgebend, wenn sich im laufenden Kalenderjahr die Beschäftigtenzahl erheblich ändert. Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er im vergangenen Kalenderjahr in mindestens 8 Kalendermonaten, die nicht zusammenhängend verlaufen müssen, nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat. Bei der Feststellung kann jeweils von der Zahl der am 1. des Kalendermonats Beschäftigten ausgegangen werden. Am Ausgleichsverfahren nehmen auch Arbeitgeber teil, die ausschließlich Auszubildende beschäftigen.

Umlage U2

Die Umlage U2 – Mutterschaft ist ein Verfahren für Arbeitgeber zum Ausgleich der finanziellen Belastungen aus dem Mutterschutz. Die Arbeitgeber erhalten durch dieses Ausgleichsverfahren alle nach dem Mutterschutzgesetz zu zahlenden Bezüge von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse erstattet. Dazu wird von allen Arbeitgebern die Umlage erhoben. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (§ 7 AAG). Die Umlage U2 ist seit dem 1. Januar 2006 für alle Arbeitgeber Pflicht.

Leistungen

Aus dem U2-Verfahren erhalten Arbeitgeber 100 % der Entgeltfortzahlung bei individuellen Beschäftigungsverboten sowie 100 % der darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von der für die Arbeitnehmerin zuständigen Krankenkasse erstattet. Außerdem erhalten sie während der Mutterschutzfrist (grundsätzlich 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt) den von ihnen ausgezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in voller Höhe erstattet. Die Satzungen der Krankenkassen dürfen Regelungen zur pauschalisierten Erstattung der Arbeitgeberanteile vorsehen. Eine Beschränkung der Erstattung wie im U1-Verfahren ist den Krankenkassen nicht erlaubt.

Höhe der Umlage

Die Höhe der Umlage wird von jeder Krankenkasse durch ihre Satzung in einem Prozentsatz des Entgelts (Umlagesatz) festgesetzt. Der Umlagesatz ist also je nach Krankenkasse verschieden. Die Berechnung der Umlagebeiträge erfolgt vom Bruttoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung außer von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt. Die Entgelte werden mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen nachgewiesen und mit ihnen auch fällig. Die Umlage ist vom Arbeitgeber alleine zu tragen.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 11. Mai 2019 - Autor: Udo Netzel

 

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