LexSHOP GmbH & Co. KG Contact Details:
Main address: Celsiusstrasse 28 12207 Berlin, Germany ,
Tel:( 49 30) 55 14 54 38 , Fax:( 49 30) 70 01 43 11 28 , E-mail: info(at)lexwiki.de URL: https://lexwiki.de Logo LexWIKI Founder:
Udo Netzel Director (CEO)

Am 1. Juli 2019 löst der Übergangsbereich für Geringverdiener die bisher bekannte Gleit­zo­ne ab. Die Entgeltgrenze steigt damit von 850 auf 1.300 Euro. Zusätzlich werden Nachteile in der Rentenversicherung ver­mie­den. Arbeitgeber müssen mit der Neu­re­ge­lung das regelmäßige Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer erneut prüfen.

Die Entgeltobergrenze für Geringverdiener steigt ab dem 1. Juli 2019 von monatlich 850 auf 1.300 Euro (= sogenannte Mi­di­jobs). Bei mehreren Beschäftigungen ist das gesamte Arbeitsentgelt maßgebend. Durch die Änderungen sollen Geringverdiener entlastet werden, denn im ausgeweiteten Über­gangs­be­reich werden die Arbeitnehmerbeitragsanteile von einer reduzierten Be­mes­sungs­grund­la­ge berechnet. Die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer steigt mit einem Ent­gelt oberhalb von 450,01 Euro kontinuierlich an. Die volle Abgabenbelastung trifft Ar­beit­nehmer erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb von 1.300 Euro. Dadurch ha­ben Geringverdiener eine geringere Beitragsbelastung als Arbeitnehmer außerhalb des Übergangsbereichs. Der Arbeitgeber zahlt seinen Beitragsanteil aus dem tatsächlichen Entgelt.

Feststellung des Midijobs

Ob die Regelungen des Übergangsbereichs greifen, ist abhängig vom regelmäßigen mo­nat­lichen Arbeitsentgelt. Das ergibt sich aus allen laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, die für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu er­warten sind. Dieser Betrag wird im Anschluss durch zwölf geteilt. Liegt der Wert zwi­schen 450,01 Euro und 1.300 Euro, gilt der Übergangsbereich. Ob für einen Arbeitnehmer der Übergangsbereich gilt, muss der Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder dau­er­haften Änderung des Entgelts prüfen. Da der Übergangsbereich am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, müssen Arbeitgeber die Entgelte ihrer Beschäftigten erneut prüfen.

Kein Bestandsschutz

Übergangsregelungen für Midijobs zwischen 850,01 Euro und 1.300 Euro sind bei der Einfüh­rung des Übergangsbereichs nicht vorgesehen. Daher werden ab dem 1. Juli 2019 alle mehr als geringfügigen Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 1.300 Euro von den Regelungen des neuen Übergangsbereichs erfasst.

Keine Nachteile in der Rentenversicherung

Weil die Entgeltpunkte für die Berechnung der Rente aus dem beitragspflichtigen, also ver­min­der­ten Entgelt berechnet wurden, führte dies bisher zu geringeren Ren­ten­an­sprü­chen. Durch die Neuregelungen sollen Nachteile in der Rentenversicherung vermieden werden. Für Arbeitsentgelte aus dem Übergangsbereich wird für die Rente nun das tat­säch­li­che Entgelt berücksichtigt. Daher ist es nicht mehr notwendig, auf die Reduzierung des Ar­beit­neh­mer­bei­trags zu verzichten. Bereits vorliegende Verzichtserklärungen ver­lie­ren zum 1. Juli 2019 ihre Wirkung. Diese sollten Arbeitgeber aber bis zur nächsten Be­triebs­prü­fung aufbewahren.

Meldung des Entgelts

Damit im Rentenkonto bei der Rentenversicherung das richtige Entgelt für den vollen Ren­ten­an­spruch aufgeführt ist, muss der Arbeitgeber künftig bei Arbeitsentgelten im Über­gangs­be­reich zusätzlich zum beitragspflichtigen (reduzierten) Entgelt immer das tat­säch­li­che Ar­beits­ent­gelt melden. Dieses wird im neuen Feld „Rentenberechnung“ im Da­ten­bau­stein „Mel­de­sachverhalt“ eingetragen.

Kennzeichen Midijob

Wenn für einen Arbeitnehmer erstmalig der Übergangsbereich gilt, ist keine gesonderte Anmel­dung erforderlich. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten Entgeltmeldung (etwa Jah­res­mel­dung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen. Nur bei zum 1. Juli 2019 bereits be­ste­hen­den Beschäftigungen kann der Arbeitgeber optional Ab- und Anmeldungen zum 30. Ju­ni beziehungsweise zum 1. Juli 2019 elektronisch abgeben (Abgabegründe „33“ und „13“).

Meldung einer neuen Beschäftigung im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019:

1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs. Tat­sächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 Eu­ro bis 1.300,00 Euro.

2 = monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des Über­gangs­be­reichs. Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 Eu­ro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und/oder über 1.300,00 Euro.

Liegt das Arbeitsentgelt oberhalb der Grenzen der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs oder wurde im ersten Halbjahr auf die Anwendung der Gleitzone verzichtet, ist das Kenn­zei­chen 0 zu melden.

Meldung einer Beschäftigung für Zeiträume im Jahr 2019, die die Regelungen der Gleitzone und des Übergangsbereichs umfassen (zum Beispiel Jahres­mel­dung 2019):

0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone vor dem 1. Juli 2019.

1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend vor dem 1. Juli 2019 in der Gleitzone/nach dem 30. Juni 2019 im Übergangsbereich.

2 = monatliches Arbeitsentgelt vor dem 1. Juli 2019 sowohl innerhalb als auch außer­halb der Gleitzone/nach dem 30. Juni 2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb des Über­gangs­be­reichs sowie bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung vor dem 1. Juli 2019 und in der Folge ein innerhalb des Übergangsbereichs liegendes Arbeitsent­gelt.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 18. Juni 2019 - Autor: Udo Netzel

 

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert