Am 1. Juli 2019 löst der Übergangsbereich für Geringverdiener die bisher bekannte GleitÂzoÂne ab. Die Entgeltgrenze steigt damit von 850 auf 1.300 Euro. Zusätzlich werden Nachteile in der Rentenversicherung verÂmieÂden. Arbeitgeber müssen mit der NeuÂreÂgeÂlung das regelmäßige Arbeitsentgelt ihrer Arbeitnehmer erneut prüfen.
Die Entgeltobergrenze für Geringverdiener steigt ab dem 1. Juli 2019 von monatlich 850 auf 1.300 Euro (= sogenannte MiÂdiÂjobs). Bei mehreren Beschäftigungen ist das gesamte Arbeitsentgelt maßgebend. Durch die Änderungen sollen Geringverdiener entlastet werden, denn im ausgeweiteten ÜberÂgangsÂbeÂreich werden die Arbeitnehmerbeitragsanteile von einer reduzierten BeÂmesÂsungsÂgrundÂlaÂge berechnet. Die Beitragsbelastung für Arbeitnehmer steigt mit einem EntÂgelt oberhalb von 450,01 Euro kontinuierlich an. Die volle Abgabenbelastung trifft ArÂbeitÂnehmer erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt oberhalb von 1.300 Euro. Dadurch haÂben Geringverdiener eine geringere Beitragsbelastung als Arbeitnehmer außerhalb des Übergangsbereichs. Der Arbeitgeber zahlt seinen Beitragsanteil aus dem tatsächlichen Entgelt.
Feststellung des Midijobs
Ob die Regelungen des Übergangsbereichs greifen, ist abhängig vom regelmäßigen moÂnatÂlichen Arbeitsentgelt. Das ergibt sich aus allen laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung, die für die nächsten zwölf Monate mit hinreichender Sicherheit zu erÂwarten sind. Dieser Betrag wird im Anschluss durch zwölf geteilt. Liegt der Wert zwiÂschen 450,01 Euro und 1.300 Euro, gilt der Übergangsbereich. Ob für einen Arbeitnehmer der Übergangsbereich gilt, muss der Arbeitgeber bei Beschäftigungsbeginn und bei jeder dauÂerÂhaften Änderung des Entgelts prüfen. Da der Übergangsbereich am 1. Juli 2019 in Kraft tritt, müssen Arbeitgeber die Entgelte ihrer Beschäftigten erneut prüfen.
Kein Bestandsschutz
Übergangsregelungen für Midijobs zwischen 850,01 Euro und 1.300 Euro sind bei der EinfühÂrung des Übergangsbereichs nicht vorgesehen. Daher werden ab dem 1. Juli 2019 alle mehr als geringfügigen Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt bis 1.300 Euro von den Regelungen des neuen Übergangsbereichs erfasst.
Keine Nachteile in der Rentenversicherung
Weil die Entgeltpunkte für die Berechnung der Rente aus dem beitragspflichtigen, also verÂminÂderÂten Entgelt berechnet wurden, führte dies bisher zu geringeren RenÂtenÂanÂsprüÂchen. Durch die Neuregelungen sollen Nachteile in der Rentenversicherung vermieden werden. Für Arbeitsentgelte aus dem Übergangsbereich wird für die Rente nun das tatÂsächÂliÂche Entgelt berücksichtigt. Daher ist es nicht mehr notwendig, auf die Reduzierung des ArÂbeitÂnehÂmerÂbeiÂtrags zu verzichten. Bereits vorliegende Verzichtserklärungen verÂlieÂren zum 1. Juli 2019 ihre Wirkung. Diese sollten Arbeitgeber aber bis zur nächsten BeÂtriebsÂprüÂfung aufbewahren.
Meldung des Entgelts
Damit im Rentenkonto bei der Rentenversicherung das richtige Entgelt für den vollen RenÂtenÂanÂspruch aufgeführt ist, muss der Arbeitgeber künftig bei Arbeitsentgelten im ÜberÂgangsÂbeÂreich zusätzlich zum beitragspflichtigen (reduzierten) Entgelt immer das tatÂsächÂliÂche ArÂbeitsÂentÂgelt melden. Dieses wird im neuen Feld „Rentenberechnung“ im DaÂtenÂbauÂstein „MelÂdeÂsachverhalt“ eingetragen.
Kennzeichen Midijob
Wenn für einen Arbeitnehmer erstmalig der Übergangsbereich gilt, ist keine gesonderte AnmelÂdung erforderlich. Das Kennzeichen ist erst bei der nächsten Entgeltmeldung (etwa JahÂresÂmelÂdung oder Unterbrechungsmeldung) zu setzen. Nur bei zum 1. Juli 2019 bereits beÂsteÂhenÂden Beschäftigungen kann der Arbeitgeber optional Ab- und Anmeldungen zum 30. JuÂni beziehungsweise zum 1. Juli 2019 elektronisch abgeben (Abgabegründe „33“ und „13“).
Meldung einer neuen Beschäftigung im Übergangsbereich ab 1. Juli 2019:
1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb des Übergangsbereichs. TatÂsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgeltabrechnungszeiträumen von 450,01 EuÂro bis 1.300,00 Euro.
2 = monatliches Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des ÜberÂgangsÂbeÂreichs. Meldung umfasst sowohl Entgeltabrechnungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 EuÂro bis 1.300,00 Euro als auch solche mit Arbeitsentgelten unter 450,01 Euro und/oder über 1.300,00 Euro.
Liegt das Arbeitsentgelt oberhalb der Grenzen der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs oder wurde im ersten Halbjahr auf die Anwendung der Gleitzone verzichtet, ist das KennÂzeiÂchen 0 zu melden.
Meldung einer Beschäftigung für Zeiträume im Jahr 2019, die die Regelungen der Gleitzone und des Übergangsbereichs umfassen (zum Beispiel JahresÂmelÂdung 2019):
0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone/Verzicht auf die Anwendung der Gleitzone vor dem 1. Juli 2019.
1 = monatliches Arbeitsentgelt durchgehend vor dem 1. Juli 2019 in der Gleitzone/nach dem 30. Juni 2019 im Übergangsbereich.
2 = monatliches Arbeitsentgelt vor dem 1. Juli 2019 sowohl innerhalb als auch außerÂhalb der Gleitzone/nach dem 30. Juni 2019 sowohl innerhalb als auch außerhalb des ÜberÂgangsÂbeÂreichs sowie bei Verzicht auf die Anwendung der Gleitzonenregelung vor dem 1. Juli 2019 und in der Folge ein innerhalb des Übergangsbereichs liegendes ArbeitsentÂgelt.