Meldefristen:
Die Meldefrist beginnt unmittelbar nach dem Ereignistag. Das ist der Tag, an dem der meldepflichtige Tatbestand eintritt (z.B. Beginn einer Beschäftigung). Die Frist endet in der Woche des Fristablaufes an dem Tag, der seiner Benennung nach dem Ereignistag entspricht.
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder Sonntag oder auf einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Beispiel 1:
Ablauf einer Zwei-Wochen-Frist
Beginn der Beschäftigung (Ereignistag) | Mittwoch, 10.1.2001 |
Beginn der Frist | Donnerstag, 11.1.2001 |
Ende der Frist | Mittwoch, 24.1.2001 |
Die Anmeldung ist bis spätestens 24.1.2001 zu erstatten.
Beispiel 2:
Fristverlängerung
Ablauf des ersten Kalendermonats einer
Unterbrechung | Samstag, 31.3.2001 |
Beginn der Frist | Sonntag, 1.4.2001 |
Ende der Frist | Samstag, 14.4.2001 |
Verlängerung der Frist bis | Dienstag, 17.4.2001 (16.4.2001 = Ostermontag) |
Die Unterbrechungsmeldung ist bis spätestens 17.4.2001 zu erstatten.
Meldetatbestände | Meldefristen* |
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Beginn einer versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Beschäftigung (Anmeldung) | Zwei Wochen (bei maschineller Datenübermittlung sechs Wochen) nach Beginn der Beschäftigung, in bestimmten Wirtschaftszweigen Sofortmeldung oder Anmeldung spätestens am Tag der Beschäftigungsaufnahme |
Nichtvorlage des Sozialversicherungsausweises (Kontrollmeldung) | Unverzüglich nach Ablauf des dritten Tages nach Beginn der Beschäftigung, in bestimmten Wirtschaftszweigen am Tag der Beschäftigungsaufnahme |
Eine einer versicherungs- bzw. beitragspflichtigen Beschäftigung (Abmeldung) | Sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung |
Unterbrechung einer Beschäftigung von mindestens einem Kalendermonat durch Bezug einer Entgeltersatzleistung oder durch Elternzeit oder durch Wehr- oder Zivildienst (Unterbrechungsmeldung) | Zwei Wochen nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung |
Ende einer Beschäftigung während des Bezugs einer Entgeltersatzleistung oder während der Elternzeit in dem auf den Wegfall des Arbeitsentgeltanspruchs folgenden Kalendermonat (Unterbrechungsmeldung und Abmeldung) | Sechs Wochen nach Ende der Beschäftigung |
Jahresmeldung | Bis 15.4. des folgenden Kalenderjahres |
Krankenkassenwechsel | |
Beitragsgruppenwechsel | Für Beginn einer Beschäftigung geltende Meldefristen |
Personengruppenschlüsselwechsel | |
Rechtskreiswechsel (alte/neue Bundesländer) | Für Beginn einer Beschäftigung geltende Meldefristen |
Beginn oder Ende einer Berufsausbildung | |
Beginn oder Ende einer Altersteilzeitarbeit | |
Währungsumstellung im Laufe eines Kalenderjahres | |
Änderung des Familiennamens | Unverzüglich |
Änderung der Staatsangehörigkeit | |
Sondermeldung für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt | |
Stornierung bereits abgegebener Meldungen | |
Änderung der Anschrift | Zusammen mit der nächsten Meldung |
Kontrollmeldung durch Entleiher | Zwei Wochen nach Beginn oder Ende der Arbeitnehmerüberlassung |
*) Bei maschineller Datenübermittlung kann die Zulassungsstelle (Krankenkasse) auf Antrag des Arbeitgebers einen bestimmten monatlichen Termin für die Abgabe der Meldungen (mit Ausnahme der Sofortmeldungen und Kontrollmeldungen) festlegen.
Meldegründe:
Anmeldungen | |
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10 | Anmeldung wegen Beginn einer Beschäftigung |
11 | Anmeldung wegen Krankenkassenwechsel |
12 | Anmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel |
13 | Anmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis z.B.
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Abmeldungen | |
30 | Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung |
31 | Abmeldung wegen Krankenkassenwechsel |
32 | Abmeldung wegen Beitragsgruppenwechsel |
33 | Abmeldung wegen sonstiger Gründe/Änderungen im Beschäftigungsverhältnis |
34 | Abmeldung wegen Ende einer Beschäftigung nach einer Unterbrechung von länger als einem Monat |
35 | Abmeldung wegen Arbeitskampf von länger als einem Monat |
36 | Abmeldung wegen
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40 | Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung |
49 | Abmeldung wegen Tod |
Zur Verwendung der Meldungen und Abgabegründe in den Fällen, in denen ein Beitragsgruppenwechsel mit einer Unterbrechung der Beschäftigung wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusammentrifft | |
Jahresmeldungen/Unterbrechungsmeldungen/sonstige Entgeltmeldungen | |
50 | Jahresmeldung |
51 | Unterbrechungsmeldung wegen Bezug von bzw. Anspruch auf Entgeltersatzleistungen |
52 | Unterbrechungsmeldung wegen Elternzeit |
53 | Unterbrechungsmeldung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligem Wehrdienst |
54 | Meldung von einmalig gezahltem, nicht ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) |
55 | Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) |
56 | Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit |
57 | Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente |
Zur Verwendung der Meldungen und Abgabegründe in den Fällen, in denen ein Beitragsgruppenwechsel mit einer Unterbrechung der Beschäftigung wegen Bezugs von Entgeltersatzleistungen zusammentrifft | |
Meldungen in Insolvenzfällen | |
70 | Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer |
71 | Meldung des Vortages der Insolvenz/der Freistellung |
72 | Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung |
Sonstige Meldungen (gilt nur für Datenübermittlung) | |
91 | Meldung von einmalig gezahltem, ausschließlich in der Unfallversicherung beitragspflichtigem Arbeitsentgelt (Sondermeldung UV) |
92 | Sofortmeldung |