Lohnerhöhungen erfreuen sich bei Arbeitnehmern immer geringerer Beliebtheit, weil ein Großteil der Lohnerhöhungen der Steuerprogression zum Opfer fällt. Eine Möglichkeit für Arbeitgeber bieten die abgabefreien oder -begünstigten Zuwendungen an ihre Mitarbeiter. Eine dieser Zuwendungen stellt das Jobticket für den öffentlichen Nahverkehr dar, welches die Arbeitgeber bei einem Verkehrsunternehmen erwerben und entgeltlich oder unentgeltlich an ihre Mitarbeiter für deren Fahrten mit Bus und Bahn weitergeben.
Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Jobtickets für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist steuerrechtlich ein Sachbezug. Dieser ist steuerfrei, wenn der “Vorteil”, also das, was der Arbeitgeber zahlt (gegebenenfalls nach Abzug des Anteils, den der Arbeitnehmer beisteuert) 44 EUR im Kalendermonat nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Sachbezug gemäß § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern.
Besonderheit Jahreskarte
Eine steuerliche Besonderheit stellt das Job-Ticket als Jahreskarte dar. Grundsätzlich geht die Finanzverwaltung davon aus, dass mit Ausgabe der Jahreskarte der gesamte Vorteil in einem Monat zugeflossen ist und nicht Monat für Monat der Wert der Fahrberechtigung zufließt. Dann übersteigt der geldwerte Vorteil die Nichtaufgriffsgrenze von 44 EUR und wird damit steuer- und sozialversicherungspflichtig. Anders kann sich dies darstellen, wenn vorab mit dem Verkehrsverbund vereinbart wurde, dass die Jahreskarte nur dann Monat für Monat genutzt werden darf, wenn auch das Entgelt Monat für Monat bezahlt worden ist, also wenn die Jahreskarte nur aus Gründen der Kostenersparnis ausgegeben wird. Einige Finanzämter sind bei einer solchen vertraglichen Regelung, die man sich auch durch eine Anrufungsauskunft bestätigen lassen kann, bereit, einen monatlichen Zufluss anzunehmen.
Am 14. November 2012 entschied der Bundesfinanzhof unter Aktenzeichen VI R 56/11 (veröffentlicht am 20. Februar 2013), dass der geldwerte Vorteil einer vergünstigten Jahresnetzkarte stets im ersten Geltungsmonat zufließt. Damit wird der gesamte Arbeitgeber-Zuschuss eines Jahres auf diesen einen Kalendermonat umgerechnet, so dass schon bei einem monatlichen Zuschuss von 3,67 EUR der gesamte geldwerte Vorteil versteuert werden muss.
Pauschale Besteuerung
Alternativ besteht bisher die Möglichkeit, das Jobticket pauschal mit 15 % zu versteuern, wenn der Zuschuss nicht höher ist, als die Beträge, die der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen kann (§ 40 Absatz 3 EStG). In diesem Fall ist der Zuschuss für das Jobticket auch sozialversicherungsfrei. Allerdings entschied der Bundesfinanzhof am 19. September 2012 unter Aktenzeichen VI R 54/11, dass diese Pauschalversteuerung nur bei freiwilligen Leistungen angewendet werden darf, die “zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt” erbracht werden, und urteilte, dass dies nur Leistungen sein können, die nicht durch Gehaltsumwandlung entstanden sind und die vom Arbeitgeber jederzeit einseitig wieder entzogen werden können. Da auf Leistungen, die in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart bzw. durch betriebliche Übung entstanden sind, ein Rechtsanspruch besteht, gehören sie nach dieser Auffassung zum “ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt”, so dass ein Jobticket in diesen Fällen nicht sozialversicherungsfrei und pauschal versteuert ausgegeben werden kann. Der Bundesfinanzhof verwies darauf, dass es Aufgabe des Gesetzgeber sei, hier Änderungen vorzunehmen.
Kostenersatz
Der Arbeitgeber darf keinen Kostenersatz in Form von Geldleistungen an die Mitarbeiter gewähren, sondern muss die Fahrkarte selbst kaufen, um sie anschließend dem Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil zu überlassen. Ansonsten wäre es voll steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
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