Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) vom 12. November 2014
Diese enthalten folgende Änderungen bzw. Klarstellungen und Hinweise:
- Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für eine Übergangszeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 auf 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage
- Umgang mit kalenderjahrüberschreitenden kurzfristigen Beschäftigungen für die Jahre 2014/2015 sowie 2018/2019
Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 7. Mai 2014, B 12 R 5/12 R) zur gelegentlichen kurzfristigen Beschäftigung - Klarstellungen im Zusammenhang mit dem vorübergehenden unvorhersehbaren Überschreiten der Entgeltgrenze und Erhöhung der Zeitgrenze analog zur kurzfristigen Beschäftigung auf 3 Monate für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018
- Klarstellung im Zusammenhang mit der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts bei monatlich schwankenden Arbeitsentgelten
- Wegfall der Bestandschutzregelungen für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 400,01 bis 450,00 Euro zum 31. Dezember 2014
- Geänderte Rechtsauffassung beim Umgang mit der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
- Senkung des Beitragssatzes in der Rentenversicherung von 18,9 % auf 18,7 % ab 1. Januar 2015 bei gleichzeitiger Reduzierung des Arbeitnehmerbeitragsanteils einer rentenversicherungspflichtigen geringfügig entlohnten Beschäftigung von 3,9 % auf 3,7 % bzw. in Privathaushalten von 13,9 % auf 13,7 %
- Ergänzung des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und der Erklärung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit um den Hinweis, dass bei minderjährigen Arbeitnehmern die gesetzlichen Vertreter unterschreiben müssen
- Der Umlagesatz für den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) wurde zum 1. Januar 2015 von 0,14 Prozent auf 0,24 Prozent angehoben. Die Umlage 1 (U1) für das Umlageverfahren bei Krankheit beträgt unverändert 0,7 Prozent.
Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 3. Mai 2019 - Autor: Udo Netzel