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Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung oder ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Grundsätzlich sind Abmahnungen für jeden Bereich zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche und in jedem gegenseitigen Vertragsverhältnis einsetzbar.

Die Abmahnung ist in Deutschland nach § 314 Absatz 2 BGB ausdrücklich als Voraussetzung für die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund oder für den Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag vorgesehen. Die Abmahnung hat die Funktion, Streitigkeiten auf direktem und kostengünstigem Weg ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen.

Die Abmahnung ist im Arbeitsrecht die Rüge des Arbeitgebers über konkret dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis. Sie muss auf bestimmten Tatsachen beruhen und deutlich machen, dass im Wiederholungsfall eine verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. Die Abmahnung ist an keine besondere Form gebunden, wird jedoch in Schriftform abgefasst und ist vom Disziplinarvorgesetzten zu unterschreiben, nicht jedoch vom betroffenen Arbeitnehmer.

Abmahnungen beinhalten Hinweis-, Rüge-, Warn-, Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktionen.

  • Hinweisfunktion, Rügefunktion: Das gerügte Fehlverhalten muss dem Arbeitnehmer in einer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise dargelegt werden. Das bedarf einer genauen Schilderung der zu Last gelegten Pflichtverletzungen und deren Gegenüberstellung mit dem arbeitsvertraglich vorgesehenen Idealzustand.
  • Warnfunktion: Sie muss den Hinweis enthalten, dass im Wiederholungsfalle der Inhalt und Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist und mit einer verhaltungsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers gerechnet werden kann. Um ihre Warnfunktion angemessen erfüllen zu können, muss die Abmahnung eindeutig formuliert sein. Einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.04.2009, Az.: 10 Sa 52/09) zufolge müssen Arbeitgeber eine letzte Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung daher „besonders eindringlich gestalten, um dem Arbeitnehmer klar zu machen, dass weitere derartige Pflichtverletzungen nunmehr zum Ausspruch einer Kündigung führen werden“.
  • Beweissicherungs- und Dokumentationsfunktion: Kommt es zu Rechtsstreitigkeiten, dient die schriftlich verfasste Abmahnung vor dem Arbeitsgericht als Beweismittel. Durch die Beifügung der Abmahnung zur Personalakte wird das Fehlverhalten des Arbeitnehmers auch für die Zukunft dokumentiert.

Verspätet sich z.B. ein Arbeitnehmer, kann ihm der Arbeitgeber im Wiederholungsfalle mit Kündigung drohen. Diese Abmahnung im Zusammenhang mit dem Arbeitsrecht geht einer verhaltensbedingten Kündigung voraus. Umgekehrt kann auch der Arbeitnehmer abmahnen. Bei unzulässigen Arbeitszeiten zum Beispiel kann er dem Arbeitgeber mit einer außerordentlichen Kündigung drohen.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 29. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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