Die Abfindung ist eine einmalige Leistung zur Abgeltung von Rechtsansprüchen meist in Form einer Geldzahlung oder der Überlassung von Vermögensgegenständen. Im deutschen Arbeitsrecht ist eine Abfindung die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird.
Meist wird eine Abfindung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt, sollte dieser seinen Arbeitsplatz verlieren. Der Arbeitnehmer kann jedoch nicht in allen Fällen seinen Anspruch auf eine Abfindung geltend machen. Kein Anspruch auf eine Abfindung besteht, wenn die Kündigung rechtmäßig ist oder der Arbeitnehmer diese sogar wünscht. Ausnahmen findet man beispielsweise in Tarifverträgen und Sozialplänen, teilweise auch in Einzelarbeitsverträgen. Einen Anspruch auf Abfindung hat der Arbeitnehmer nur, wenn er dem Kündigungsschutz nach dem sogenannten Kündigungsschutzgesetz unterliegt. Dieser entsteht erst, wenn mehrere Bedingungen erfüllt werden. Zum einen muss der Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen sein, dann muss der Betrieb mehr als fünf Vollzeitmitarbeiter beschäftigen und es muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein unbefristeter Arbeitsvertrag vorliegen. Eine Abfindung steht dem Arbeitnehmer ebenfalls zu, wenn er betriebsbedingt gekündigt wird oder die Kündigung nicht rechtmäßig war.
Seit 1. Januar 2004 sieht im deutschen Arbeitsrecht in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) einen Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers vor, wenn der Arbeitgeber eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hat. Dieser Abfindungsanspruch setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber in der gemäß § 623 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) notwendig schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, und dass der Arbeitnehmer nur bei verstreichen lassen der dreiwöchigen Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann. Es handelt sich also faktisch nicht um einen gesetzlichen Anspruch, sondern weiterhin um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers.