Kann eine Forderung gegen einen Debitor nicht realsiert werden, spricht man von Forderungsverlust (früher auch von “Uneinbringliche Forderung”). Bevor man die Forderung abschreiben kann, muss man alle wirtschaftlich sinnvollen Mittel einsetzen, die Forderung einzutreiben. Solange dies nicht der Fall ist, spricht man von einer “zweifelhaften Forderung”.
Beispiel
1. Forderung einbuchen
“Debitor” an “Erlöse 19 % USt.”
Es folgen die üblichen Mahnungen. Verlaufen diese fruchtlos, bucht man die Forderung auf “zweifelhafte Forderung”.
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2. Forderung zweifelhaft
“Zweifelhafte Forderung” (1460/1240 im SKR 03/04) an “Debitor”
Damit wird der Debitor auf Null gesetzt und die Forderung in der Bilanz gesondert ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wird jedoch noch nicht zurückgerechnet (Soll-Besteuerung).
Es folgt das Inkassoverfahren bzw. der Mahn- und Vollstreckungsbescheid. Ist auch dieses Verfahren erfolglos verlaufen, kann die Forderung ausgebucht werden.
3. Forderungsverlust
“Forderungsverlust 19 % USt.” (2406/6936 im SKR 03/04) an “Zweifelhafte Forderung”
Erst mit dieser Buchung wird auch die Umsatzsteuer zurückgerechnet.
Mahn-/Vollstreckungsbescheid
Der Forderungsverlust tritt nach der ersten (fruchtlosen) Vollstreckung ein. Erfolgt nach späteren Vollstreckungen doch noch eine Zahlung, wird diese auf “außerordentliche Erträge” (2501/7401 im SKR 03/04) gebucht.
Insolvenzverfahren
Wurde gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet, bleibt der Status „zweifelhafte Forderung“ solange bestehen, wie das Verfahren schwebt. Am Ende des Verfahrens teilt der Insolvenzverwalter schriftlich die Befriedigungsquote mit. Diese ist wieder zurückzubuchen:
“Debitor an zweifelhafte Forderungen”
und der Zahlungseingang zu überwachen. Der nicht befriedigte Teil der Forderung ist als Forderungsverlust auszubuchen:
“Forderungsverluste an zweifelhafte Forderungen”
Hinweis
Es wird dringend davor gewarnt, den Schritt “Forderung zweifelhaft” zu überspringen, um die Umsatzsteuer schnell zurückrechnen zu können. Die Betriebsprüfer des Finanzamtes beachten solche Punkte immer besonderer aufmerksam.
Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!
Ich möchte es nicht kommentieren, sondern hinterfragen. Unklar bleibt in diesen wie auch vergleichbaren anderen Ausführungen zu diesem Thema: Eine Forderung eines Freiberuflers, der nach der Ist-Bestuerung erklärt und veranlagt wird, bleibt aus ist uneinbringlich. Rechnungsstellung, Mahnung, Beginn eines Klageverfahrens etc. alles läuft seinen Weg und bleibt am Ende ergebnislos. Wie ist die offene Forderung steuerlich zu behandeln, wenn über die EÜR gebucht, nachgewiesen und erklärt wird und alle Bemühungen ans Geld zu kommen ins Leere laufen.
Beschrieben ist der Weg zur Soll-Besteuerung. Bei der IST-Besteuerung haben Sie noch keine Umsatzsteuer abgeführt, weil noch kein Geld eingegangen ist. Der erste Punkt ist also Debitor an Erlöse (USt nicht fällig). Punkt 2 und 3 bleiben bestehen, wobei hier dann die Umsatzsteuer von “nicht fällig” ausgebucht wird.