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Unter einer Thesaurierung versteht man die Zuführung des Jahresgewinns in eine Gewinnrücklage. Das Gegenteil davon ist die Ausschüttung, also die Auszahlung des Gewinns an die Gesellschafter.

Bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine Thesaurierung von mindestens 25% des Jahresgewinns gesetzlich vorgeschrieben. Rechtsgrundlage hierfür ist § 5a Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG). Es können aber auch mehr – bis zu 100% – thesauriert werden. Deshalb ist die UG ja als Komplementärgesellschaft sehr attraktiv, denn hier wird sowieso keine Gewinnausschüttung erwartet, während bei einer GmbH als Komplementärgesellschaft mindestens 25000,00 € auf dem Konto liegen bleiben müssen, die nicht in den Betrieb (KG) investiert werden können. Unattraktiv aufgrund dieser Zwangsthesaurierung ist die UG dagegen für betriebsfremde Geldgeber, da sie keine oder nur eine geringe Gewinnausschüttung für ihre Einlage zu erwarten haben. Gesellschafter dieser Gesellschaftsform sind deshalb entweder nur die Gesellschafter-Geschäftsführer (als Einmann-Gesellschaft) oder ihre Strohmänner; Fremdgeschäftsführer sind hier selten anzutreffen – daher der Name “Unternehmergesellschaft”.

In diesem § 5a Abs. 3 heißt es u.a. In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden… (also in der Schlussbilanz).

In Lexware und einigen anderen Programmen lässt sich das so aber nicht in die Tat umsetzen, denn dies bedeutet faktisch die Aufstellung eines Jahresabschlusses unter teilweiser Verwendung des Jahresüberschusses. Gemäß § 275 Abs. 4 HGB müsste hierzu in der GUV nach Ausweisung des Jahresüberschusses noch eine Rücklagenzuführung erfolgen, was technisch nicht möglich ist, da die Variable <Ergebnis> in die Bilanzauswertung übertragen wird. Deshalb kann man hier nur den Jahresabschluss ohne die Rücklagenzuführung durchführen und (zunächst) den gesamten Gewinn auf das Konto “Gewinnvortrag vor Verwendung” vortragen. Die Zwangsthesaurierung ist jedoch unbedingt im Bilanz-Anhang anzugeben – sowohl nominal als auch prozentual. Anderenfalls wäre der Jahresabschluss unvollständig.

In der Eröffnungsbilanz lässt sich dies jedoch nachholen, indem man das Konto 9000 zwischenschaltet. Man bucht per 01.01. mit dem Buchungstext Zwangsthesaurierung gemäß § 5a Abs. 3 GmbHG 25%:

  1. Gewinnvortrag vor Verwendung an 9000
  2. 9000 an Gesetzliche Rücklage (oder besser ein Unterkonto davon)

Hierdurch wird die Eröffnungsbilanz so aufgestellt, als sei bereits in der Schlussbilanz die Zwangsthesaurierung vorgenommen worden.

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Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 17. Dezember 2018 - Autor: Rainer Froböse

 

2 Gedanken zu „Zwangsthesaurierung

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  1. Ist das hier nicht “etwas” veraltet?
    Habe diese Rücklage gebucht und sie wird auch in der Bilanz korrekt angezeigt. Einzig die völlig idiotische Verrechnung in der GuV habe ich in den Konto-Einstellungen (846) raus genommen. Leider erfolgt kein korrekter Saldo-Vortrag. Muss also per Hand gemacht werden. Etwas lächerlich, so wie eben auch dass Lexware 2 Jahre für die korrekte Darstellung gebraucht hat.

  2. Ist das hier nicht „etwas“ veraltet?

    Nein, das ist nicht veraltet. Die Verbuchung muss wie beschrieben erfolgen, da ansonsten – wie Sie selbst festgestellt haben – die Salden nicht stimmen.

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