Der Kinderfreibetrag ist ein Freibetrag im Steuerrecht, der bei der Besteuerung der Eltern einen bestimmten Geldbetrag steuerfrei stellt. Bei der Einkommensteuer werden gezahltes Kindergeld und Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag so miteinander verrechnet, dass jeweils das Günstigste für den Steuerpflichtigen herauskommt. Beim Solidaritätszuschlag und der Kirchensteuer wird der Kinderfreibetrag in jedem Fall angerechnet.
Beginn und Ende des Kinderfreibetrages
Der Kinderfreibetrag wird erstmals für den Monat der Geburt gewährt. Er endet – ohne weitere Voraussetzungen – mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Über das 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderfreibetrag gemäß § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt, wenn das Kind
- das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.
- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten liegt, oder
- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
- ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr leistet oder
- wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Verlängerungstatbestände
Hat das Kind
- den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, oder
- sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet, oder
- eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt,
verlängert sich die Gewährung des Kinderfreibetrages für die Dauer dieser Dienste über das 21. bzw. 25. Lebensjahr hinaus.
Höhe des Kinderfreibetrages seit 1983
Jahr | Summe je Kind (für Eltern) |
Betreuungs- freibetrag (je Elternteil) |
Kinder- freibetrag (je Elternteil) |
Sächliches Existenz- minimum |
---|---|---|---|---|
1983 … 1985 | 432 DM | |||
1986 … 1989 | 2.484 DM | |||
1990 … 1991 | 3.024 DM | |||
1992 … 1995 | 4.104 DM | |||
1996 | 6.264 DM | |||
1997 … 1999 | 3.534 EUR (6.912 DM) |
|||
2000 … 2001 | 5.080 EUR (9.936 DM) |
774 EUR | ||
2002 … 2007 | 5.808 EUR | 1.080 EUR | 1.824 EUR | |
2008 | 3.648 EUR | |||
2009 | 6.024 EUR | 1.080 EUR | 1.932 EUR | 3.864 EUR |
2010 … 2013 | 7.008 EUR | 1.320 EUR | 2.184 EUR | |
2014 | 4.400 EUR | |||
2015 | 7.152 EUR | 2.256 EUR | 4.512 EUR | |
2016 | 7.248 EUR | 2.304 EUR | 4.608 EUR | |
2017 | 7.356 EUR | 2.358 EUR | ||
2018 | 7.428 EUR | 2.394 EUR | ||
2019 | 7.620 EUR | 2.490 EUR | ||
2020 | 7.820 EUR | 2.586 EUR |
Vergleich mit dem Kindergeld
In der Steuerberechnung wird die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag mit dem Kindergeld verglichen. Ist das Kindergeld höher, wird kein Kinderfreibetrag gewährt. Ist die steuerliche Entlastung durch den Kinderfreibetrag höher, wird das Kindergeld im Steuerbescheid zurückgefordert und stattdessen der Kinderfreibetrag gewährt. Bei Verheirateten (im Splitting-Tarif) tritt dieser Effekt erst bei einem zu versteuernden Einkommen von ca. 65.000 EUR ein.
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