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Was ist steuerlich absetzbar?

Wer haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in Anspruch nimmt, kann davon unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuererklärung profitieren. Aber was genau ist steuerlich absetzbar? In diesem Artikel werden die wichtigsten Informationen erklärt.

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen?

Haushaltsnahe Dienstleistungen können nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG)  in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 1.200 EUR (bis 2008: 600 EUR) jährlich, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Pflegebedürftige Personen im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Band XI (SGB XI) können für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen bis zu 1.200 EUR jährlich absetzen, sofern die Pflegeleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person erbracht werden.

Was sind haushaltsnahe Handwerkerleistungen?

Zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen können auch haushaltsnahe Handwerkerleistungen für private Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für einen Haushalt innerhalb der Europäischen Union steuermindert geltend gemacht werden. Hierfür können – zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen – 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal weitere 1.200 EUR (bis 2008: 600 EUR). Arbeitskosten sind hierbei Arbeitslöhne, Maschinenmieten, Fahrtkosten usw. nicht jedoch Materialkosten. Maßgeblich sind die jeweiligen Brutto-Beträge.

Voraussetzungen

Unbare Bezahlung

Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass über die Leistungen eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung per Banküberweisung erfolgt. Bei Barzahlung ist der Steuerabzug gesetzlich ausgeschlossen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 darüber verhandelt, ob diese Einschränkung rechtmäßig ist. Viele Handwerker (z.B. Klempner- oder Schlüssel-Notdienste) fordern wegen der schlechten Zahlungsmoral ausschließlich Barzahlung. Die Sache ist indes entschieden: Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 20. November 2008) ist die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.

Zuordnung zum Kalenderjahr

Maßgeblich für die korrekte Zuordnung zum Kalenderjahr ist das Datum der Zahlung. Es gilt hier das Abflussprinzip. Wird also eine Rechnung im Dezember ausgestellt, aber erst im Januar des Folgejahres bezahlt, kann man die Kosten auch erst im Folgejahr steuerlich geltend machen. Wenn in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, gar keine Einkommenssteuer anfällt, verfällt dieser Steuerbonus. Er kann auch nicht auf das folgende Jahr übertragen werden.

Arbeiten auf dem Grundstück

Die Arbeiten müssen auf dem eigenen bzw. angemieteten Grundstück erfolgen. Die Kosten der Hausverwaltung sind daher im Regelfall ausgeschlossen, weil die Arbeiten (nahezu ausschließlich) nicht auf dem eigenen Grundstück stattfinden. Gleiches gilt z.B. auch bei der Müllabfuhr. Deren (Haupt-)Leistung findet extern statt.

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20. März 2014 (VI R 55/12) entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein können. Im Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG begünstigt.

Haushalt ist nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen

Auf die Revision der Klägers hat der BFH die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff “im Haushalt” sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts im Sinne des § 35a EStG nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35a EStG begünstigt.

Nach einem weiteren Urteil des VI. Senats vom 20. März 2014 (VI R 56/12) gilt entsprechendes bei der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (nicht aber bei einem Neubau), die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Im entschiedenen Fall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen worden. Bei Hausanschlüssen handele es sich zwar auch insoweit als die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verlaufe um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl sei der Hausanschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verlaufe, zum Haushalt zu zählen und damit als Handwerkerleistung nach § 35a EStG begünstigt.

Quelle: Pressemitteilung BFH vom 11.06.2014

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Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 4. Mai 2023 - Autor: Udo Netzel

 

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