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Wenn Unternehmen erfolgreich wirtschaften, erwirtschaften sie Gewinne. Aber was passiert dann mit dem erwirtschafteten Gewinn? In diesem Text geht es um die Gewinnverwendung, also die Frage, was mit dem Gewinn passiert, den Unternehmen erwirtschaften.

Grundsätzliches zur Gewinnverwendung

Die Verwendung des Gewinns betrifft besonders Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Die Entscheidung darüber, wie der Gewinn verwendet wird, liegt beim Vorstand. Über die Gewinnverwendung wird dann durch die Hauptversammlung (AG), Gesellschafterversammlung (GmbH) oder Generalversammlung (Genossenschaft) beschlossen. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der Gewinn verwendet werden kann, wie zum Beispiel eine Gewinnausschüttung, Zuführung zu Rücklagen und Reservefonds, Verrechnung mit Verlustvortrag, Gewährung von Tantiemen an Vorstand oder Aufsichtsrat oder Weiterführung von Gewinnteilen als Gewinnvortrag (Dividendenpolitik).

Gewinnverwendung bei Aktiengesellschaften

Bei Aktiengesellschaften wird die Gewinnverwendung in § 58 Aktiengesetz geregelt. Es gibt drei verschiedene Fälle, die unterschiedliche Möglichkeiten der Gewinnverwendung bieten:

  1. Wenn Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellen, können sie einen Teil des Jahresüberschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Hierbei gibt es jedoch eine Einschränkung: die anderen Gewinnrücklagen dürfen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen. Eine entsprechende Bestimmung der Satzung ist erforderlich.
  2. Die Hauptversammlung kann im Fall 1 weitere Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Auch hier ist eine entsprechende Satzungsbestimmung erforderlich. Es können aber auch andere Verwendungen beschlossen werden.
  3. Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, kann die Satzung bestimmen, dass höchstens die Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt wird. Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag sind in allen Fällen vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 10. April 2023 - Autor: Udo Netzel