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Udo Netzel Director (CEO)

Das Gesetz über Elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) trat am 1. Januar 2007 in Kraft und stellt eine digitale Version des Handelsregisters dar. Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Abschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen.

Wer muss veröffentlichen?

Kapitalmarktorientiert sind nicht nur Unternehmen, die börsennotiert sind, sondern auch Unternehmen, die andere Wertpapiere (z.B. Schuldverschreibungen) begeben haben. Es handelt sich dabei u.a. um

Tochterunternehmen brauchen ihren Einzelabschluss nicht offen zu legen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 264 Abs. 3 HGB erfüllt sind. Das setzt insbesondere voraus, dass die Ergebnisse des Tochterunternehmens im Konzernabschluss des Mutterunternehmens (gemäß § 290 HGB oder § 11 PublG) erfasst und veröffentlicht werden.

Was muss veröffentlicht werden?

Große und mittelgroße Gesellschaften müssen sämtliche Unterlagen gemäß § 325 Abs. 1 HGB einreichen, d.h.
Jahres- bzw. Konzernabschluss mit Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers,

  • Lagebericht bzw. Konzernlagebericht,
  • Bericht des Aufsichtsrats,
  • Vorschlag und Beschluss zur Ergebnisverwendung sowie
  • Entsprechungserklärung börsennotierter Unternehmen gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG).

Kleine bzw. mittelgroße Kapitalgesellschaften können die Erleichterungen für den Umfang der einzureichenden Unterlagen nach § 326 HGB bzw. § 327 HGB in Anspruch nehmen. Kleine Unternehmen können – wie bisher auch – nur Bilanz und Anhang veröffentlichen. Die Unterscheidung zwischen kleinen, mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften (§ 267 HGB) hinsichtlich der Form der Offenlegung entfällt hingegen.
[Bearbeiten] Welches Format müssen die Unterlagen haben?

Die offenlegungspflichtigen Unterlagen sind generell in elektronischer Form (Word, RTF, Excel oder PDF) einzureichen. In den AGB des elektronischen Bundesanzeigers (http://www.ebundesanzeiger.de) ist festgelegt, welchen Anforderungen die einzelnen Formate unterliegen sowie welche Entgelte für die unterschiedlichen Formate erhoben werden. Für eine Übergangszeit bis 31. Dezember 2009 können diese Unterlagen auch in Papierform an die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH (Anzeigenredaktion, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln) geschickt werden. Die Einreichung der Unterlagen in Papierform ist die teuerste Variante.

Ab welchem Geschäftsjahr gilt das EHUG?

Das EHUG sieht vor, dass alle Unterlagen nach den neuen Regeln einzureichen sind, die sich auf das nach dem 31. Dezember 2005 beginnende Geschäftsjahr beziehen. Sofern das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, muss der Abschluss des Geschäftsjahres 2006 elektronisch bis spätestens 31. Dezember 2007 veröffentlicht werden. Wie bisher müssen die Unterlagen unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, spätestens 12 Monate nach dem Abschlussstichtag, eingereicht werden. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt die kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten (§ 325 Abs. 4 Satz 1 HGB). Eine Verlängerung der Frist ist nicht vorgesehen.

Verstöße gegen die Offenlegungspflicht

Bisher wurde die Einhaltung der Offenlegungsvorschriften nicht systematisch überprüft. Verstöße blieben daher häufig ohne Folgen. Jetzt ist der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers verpflichtet, Vollständigkeit und Pünktlichkeit der Einreichung zu überprüfen.

Werden die Unterlagen nicht oder nicht vollständig innerhalb der gesetzlichen Frist von maximal 12 Monaten eingereicht, wird das Bundesamt für Justiz unterrichtet. Das Bundesamt für Justiz wird dann von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Verstöße wegen unterlassener oder unvollständiger Publikation werden mit Ordnungsgeldern in Höhe von mindestens 2.500 Euro bis maximal 25.000 Euro geahndet. Dieses Ordnungsgeld kann nicht nur gegen die Gesellschaft festgesetzt werden, sondern auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter, bspw. den Geschäftsführer. Wird die Offenlegungspflicht nicht innerhalb von sechs Wochen nach der Androhung des Ordnungsgeldes erfüllt oder die Unterlassung mittels Einspruch gerechtfertigt, ist das Ordnungsgeld vom BMJ festzulegen. Bei Nicht-Erfüllung wird dieses Verfahren (inkl. Ordnungsgeld) wiederholt bis die Pflicht erfüllt oder die Unterlassung gerechtfertigt ist. Die Verfahrenskosten entfallen – anders als bisher – nicht, wenn die Unterlagen binnen der sechswöchigen Frist eingereicht werden.

Unternehmensregister

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat den Jahresabschluss (zusammen mit den weiteren Unterlagen gemäß § 325 HGB) an das Unternehmensregister zwecks Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln. Über die Internetseite www.unternehmensregister.de werden alle wesentlichen Unternehmensdaten an einer Stelle im Internet – sozusagen als „one-stop-shopping“ – zum Abruf bereitgestellt. Unter die wesentlichen Unternehmensdaten fallen u.a. Unterlagen der Rechnungslegung (vgl. § 325 HGB), gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen (vgl. § 121 Abs. 3 und § 127a AktG), kapitalmarktrechtliche Informationen (vgl. § 8 Abs. 2. Nr. 9 und § 10 HGB oder §§ 15, 25 und 26 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)).

Bekanntmachungen

Ab dem 1.1.2007 erfolgen auch die Bekanntmachungen der Registereintragungen elektronisch und sind für jedermann kostenfrei im Internet einsehbar sein. Die bisherige Publizitätspflicht im (Papier-)Bundesanzeiger entfällt vollständig. Der Zwang zur Bekanntmachung durch „mindestens ein anderes Blatt“ bleibt demgegenüber für eine Übergangszeit bis Ende 2008 bestehen, beschränkt sich aber auf eine Tageszeitung (statt wie bisher eine oder mehrere) oder ein sonstiges Blatt. Für die Wirkung der Bekanntmachung ist allerdings das EHUG maßgeblich.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 27. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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