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Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, gemäß § 149 Absatz 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) spätestens fünf Monate danach abzugeben. Ab der Steuererklärung für 2018 wird die Abgabefrist auf sieben Monate verlängert.

Unter anderem wegen der Corona-Pandemie wurde die die Frist für 2020 und 2021 auf zehn Monate ausgeweitet, also für die Steuererklärung 2021 hat man regulär bis 31.10.2022 Zeit.

Für wen gilt die Abgabefrist?

Das Steuerrecht unterscheidet zwischen “pflichtveranlagten” und “antragveranlagten” Steuerpflichtigen. Als Arbeitnehmer sind Sie zur Abgabe verpflichtet, wenn Sie im letzten Jahr

  • gleichzeitig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren,
  • unversteuerte Einkünfte über 410 Euro hatten, etwa Honorare, Renten oder Mieten,
  • einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen hatten,
  • mit Ihrem berufstätigen Ehepartner zusammenveranlagt waren und einer von Ihnen nach Steuerklasse V oder VI besteuert wurde oder wenn Sie beide mit der Steuerklassenkombination IV/IV das Faktorverfahren gewählt haben,
  • Lohnersatzleistungen bezogen haben, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, zum Beispiel Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld.

Selbstständige, Vermieter und Rentner müssen übrigens immer dann eine Steuererklärung machen, wenn ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 10.347 EUR (2022) übersteigt.

Verlängerung der Abgabefrist

Grundsätzlich ist es möglich, die Abgabefrist zur Einreichung von Steuererklärungen gemäß § 109 Absatz 1 AO zu verlängern. Das Finanzamt kann einem solchen Antrag zustimmen. Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Abgabefrist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Absatz 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Fristverlängerung bei steuerlich beratenen Steuerpflichtigen

Erklärungspflichtige, die ihre Steuererklärung von einem Steuerberater erstellen lassen, erhalten generell eine Verlängerung der Abgabefrist bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Ab der Steuererklärung für 2018 wird diese Fristverlängerung bis zum 28. (bzw. 29.) Februar des Zweitfolgejahres verlängert.

Verspätungszuschläge

Steuerpflichtige, die ihre Erklärung mit erheblicher Verspätung abgeben, müssen mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Der Zuschlag ist festzusetzen, wenn die Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungsjahres abgegeben wurde. Dabei ist es unerheblich, ob die Erklärung persönlich oder mit Hilfe eines Beraters erstellt wurde. Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt er für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 % der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 EUR für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung.

Antrags-Veranlagung

Wenn Sie nicht verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, können Sie sich Zeit lassen. Ihre Steuererklärung für 2016 müsste also bis zum 31. Dezember 2020 beim Finanzamt eingehen. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig um seine Steuererklärung. Erfahrungsgemäß ist es leichter, die nötigen Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als drei Jahre später.

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Regelungen ab 2018:

Das Bundesminsterium der Finanzen (BMF) hat die gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 02.01.2018 über Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2017 sowie die Fristverlängerung veröffentlicht (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 02.01.2018 – S 0320/56).

Hintergrund: §§ 109 und 149 AO in der Fassung des StModernG vom 18.07.2016 (BGBl. I S. 1679) sind zwar am 01.01.2017 in Kraft getreten. Die neuen Regelungen sind allerdings erstmals anzuwenden für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die nach dem 31.12.2017 liegen (Artikel 97 § 10a Absatz 4 Satz 1 EGAO i.d.F. des StModernG).

Für Besteuerungszeiträume, die vor dem 01.01.2018 beginnen, und Besteuerungszeitpunkte, die vor dem 01.01.2018 liegen, sind daher weiterhin §§ 109 und 149 AO in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung anzuwenden.

Für das Kalenderjahr 2017 sind die Erklärungen

  • zur Körperschaftsteuer – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur Umsatzsteuer sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des AStG

bis zum 31. Mai 2018 bei den Finanzämtern abzugeben.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2017/2018 folgt.

Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Absatzes 2 die Frist nach § 109 AO (in der für den Besteuerungszeitraum 2017 anzuwendenden Fassung) allgemein bis zum 31. Dezember 2018 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forst-wirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschnitt I Absatz 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2018 der 31. Mai 2019.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 3. Juni 2022 - Autor: Udo Netzel

 

Ein Gedanke zu „Abgabefrist für jährliche Steuererklärungen

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  1. Vielen Dank, dass Sie die Abgabefristen und Verlängerungsmöglichkeiten für landwirtschaftliche Betriebe erklären. Wir sind Milchbauern und und mit den Formularen in einigen Jahren stark überfordert. Ich denke, ich werde mich wieder an eine Steuerberatungsgesellschaft in Dortmund wenden, die kann auch die Fristverlängerungen beantragen.

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