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Udo Netzel Director (CEO)

Der Besteller (Kunde) kann vom Unternehmer einen Kostenvoranschlag für die zu beauftragenden Arbeiten fordern. Unterschieden wird zwischen dem

  • garantierten oder verbindlichen Kostenvoranschlag = Angebot
  • einfachen oder unverbindlichen Kostenvoranschlag

Angebot

Mit dem Angebot reagiert ein Anbieter auf die Anfrage eines potentiellen Kunden und legt die Bedingungen fest, unter denen er bereit ist, Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen.

Für den Anbieter ist das Angebot rechtlich bindend. Die Bindung erlischt nur bei rechtzeitigem Widerruf oder bei abgeänderter oder zu später Bestellung. Angebote sind in Umfang und Höhe für den Unternehmer bindend. Sagt er beispielsweise die Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges für einen bestimmten Betrag zu, so ist es ihm verwehrt, hiervon nachträglich abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken. Will der Anbieter die Bindung aufheben, muss er eine Freizeichnungsklausel in das Angebot aufnehmen.

Kostenvoranschlag

Beim einfachen Kostenvoranschlag erstellt der Werkunternehmer vor Beginn der Arbeiten einen (schriftlichen) Kostenvoranschlag, in dem er die voraussichtlich anfallenden Arbeiten auflistet und die Kosten beziffert. Der einfache Kostenvoranschlag wird nicht Vertragsbestandteil, sondern nur Geschäftsgrundlage.

Der wesentliche Unterschied zum Angebot liegt in der Bindungswirkung der getroffenen Aussagen.

Die in einem Kostenvoranschlag getroffenen Aussagen über den Gesamtpreis dürfen hingegen um 15 bis 20 % überschritten werden. Werden die Kosten wesentlich überschritten, kann der Kunde den Mehrpreis genehmigen oder den Vertrag kündigen. Die bis dahin geleistete Arbeit des Unternehmers muss gemäß §§ 650 Absatz 1, 645 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vergütet werden.

Zeigt der Unternehmer die Kostenüberschreitung zu spät an, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zu Schadensersatzansprüchen des Kunden führen kann (§ 280 Absatz 1 BGB)

Beim garantierten Kostenvoranschlag übernimmt der Unternehmer eine Garantie für die Höhe der berechneten Kosten.

  • Er ist an die Summe – wie bei Vereinbarung eines Festpreises – gebunden.
  • Er kann den Kostenvoranschlag aber wegen eines Fehlers seiner Kalkulation anfechten.

Ein Kostenvoranschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten (§ 632 Absatz 3 BGB). Eine Vergütungspflicht kann sich nur aus einer Individualvereinbarung, nicht aus allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

Allerdings kann die Üblichkeit der Vergütung für eine Vergütung sprechen. Wer einen Architekten beauftragt, muss mit einer Vergütung rechnen.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 5. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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