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Die Pflegeversicherung ist eine umlagefinanzierte Pflichtversicherung im Rahmen des deutschen Sozialversicherungssystems, die zum 1. Januar 1995 mit dem 11. Band des Sozialgesetzbuches (SGB XI), dem “Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG”, eingeführt wurde.

Übersicht der prozentualen Beiträge

Grundsätzlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge je zur Hälfte. In Sachsen gibt es eine Sonderregelung und Kinderlose müssen einen Zusatzbeitrag alleine bezahlen. Rentner und freiwillig Versicherte tragen den Beitrag in voller Höhe alleine.

Bundesweit (ohne Sachsen)

Datum Arbeitnehmer Arbeitgeber
01.01.1995 0,500 % 0,500 %
01.07.1996 0,850 % 0,850 %
01.07.2008 0,975 % 0,975 %
01.01.2013 1,025 % 1,025 %
01.01.2015 1,175 % 1,175 %
01.01.2017 1,275 % 1,275 %
01.01.2019 1,525 % 1,525 %

Sonderregelung Sachsen

Datum Arbeitnehmer Arbeitgeber
01.01.1995 1,000 % 0,000 %
01.07.1996 1,350 % 0,350 %
01.07.2008 1,475 % 0,475 %
01.01.2013 1,525 % 0,525 %
01.01.2015 1,675 % 0,675 %
01.01.2017 1,775 % 0,775 %
01.01.2019 2,025 % 1,025 %

Zusatzbeitrag für Kinderlose

Zusätzlich wird von kinderlosen Arbeitnehmern seit 01.01.2005 ein Zusatzbeitrag in Höhe von 0,25 % erhoben, sofern der Arbeitnehmer das 23. aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat. Diesen Zusatzbeitrag trägt der Arbeitnehmer alleine. Eltern im Sinne des Kinderberücksichtigungsgesetzes sind auch Stiefeltern, Adoptiveltern und Pflegeeltern. Sofern sich die Elterneigenschaft nicht aus den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte ergibt, sind verschiedene Arten des Nachweises möglich:

  • Geburtsurkunde
  • Adoptionsurkunde
  • Kindergeldbescheid
  • Kinderfreibetrag im Einkommensteuerbescheid
  • Pflegevertrag zwischen Jugendamt und Pflegeeltern
  • Bescheinigung über Bezug von Mutterschaftsgeld
  • Sterbeurkunde des Kindes

Umsetzung in Lexware lohn+gehalt

Liegt eine Elterneigenschaft vor, ist in den Stammdaten auf dem Reiter Kassen bei Elterneigenschaft Ja auszuwählen bzw. das Häkchen zu setzen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet dies zu prüfen. In der Regel ist auf der Lohnsteuerkarte ein Kinderfreibetrag eingetragen. Mitarbeiter unter 23 Jahren und über 65 Jahren sind von diesem Zusatzbeitrag ausgenommen. Deshalb ist das Auswahlfeld Elterneigenschaft ausgegraut.

Das Häkchen auf dem Reiter Kassen ist bei folgenden Einstellungen für die Pflegeversicherung inaktiv:

  • 0-kein Beitrag
  • 1-freiw. Zuschuss Hälfte aus Beitrag
  • 1-freiw. Zuschuss Hälfte aus Entgelt
  • 0-privat
  • 1-freiw. Ohne Anspruch auf Zuschuss
  • 0-privat ohne Anspruch auf Zuschuss

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 29. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel