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Arbeitnehmer werden nach Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft stets die Steuerklassenkombination IV/IV eingereiht. Die frühere Unterscheidung, ob nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist oder beide, ist entfallen. Die damalige Übergangs­regelung wurde als gesetzlicher Regelfall festgeschrieben.

Nach Heirat oder bei Begründung einer Lebenspartnerschaft erhalten verheiratete Arbeitnehmer die Steuerklasse III, wenn nur ein Ehepartner/Lebenspartner berufstätig ist – so die aktuelle gesetzliche Regelung. Nach der jetzigen Gesetzesänderung werden beide Ehegatten bei Heirat programmgesteuert stets in die Steuerklasse IV eingereiht (Änderung des § 39e Absatz 3 Satz 3 Einkommensteuergesetz – EStG). Die bisherige Unterscheidung, ob nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist (dann Steuerklassenkombination III/V) oder beide (dann Steuerklassenkombination IV/IV), entfällt.

Automatisierte Steuerklassenbombination IV/IV im ELStAM-Verfahren

Die Gesetzesänderung hat im praktischen Alltag kaum Auswirkung, da im ELStAM-Verfahren ohnehin immer die Steuerklassenkombination IV/IV vergeben worden ist. Faktisch wird die bisher als Übergangsregelung durchgeführte Verfahrensweise als gesetzlicher Regelfall auch für die Zukunft festgeschrieben. Ein weiterer (antragsbezogener) Steuerklassenwechsel der Ehegatten ist aber selbstverständlich möglich. Insbesondere in den Fällen, in denen nur ein Ehegatte berufstätig ist oder der andere Ehegatte einen deutlich geringeren Arbeitslohn bezieht, kann die Steuerklassenkombination III/V vorteilhaft sein.

Steuerklassenwechsel: Zukünftig einseitiger Antrag durch einen Ehegatten möglich

Mit dem Gesetz wird ein einseitiger Antrag auf Steuerklassenwechsel von III/V zu IV/IV eingeführt. Dadurch wird sichergestellt, dass die Steuerklassenkombination III/V nur angewendet wird, wenn und solange beide Ehegatten dies wollen. Dazu wird in § 38b Absatz 3 EStG ergänzt, dass der Wechsel in die Steuerklasse IV auch auf Antrag nur eines Ehegatten möglich ist mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse IV eingereiht werden.

Die Alternative: Faktorverfahren für Arbeitnehmer-Ehegatten

Als weitere Alternative können Ehegatten oder Lebenspartner im Rahmen des sog. Faktorverfahrens die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen, um eine möglichst genaue Berücksichtigung steuerentlastender Vorschriften beim jeweiligen Lohnsteuerabzug zu erreichen – insbesondere des Splittingverfahrens.

Bisher wird das Faktorverfahren kaum angenommen, nicht zuletzt, weil es vergleichsweise kompliziert ist.

Zweijährige Gültigkeit des Faktors: gesetzlich möglich – praktisch noch nicht umgesetzt

Um das Verfahren zu vereinfachen soll ein beantragter Faktor zukünftig für bis zu zwei Kalenderjahre gültig sein (§ 39f Absatz 1 Satz 9 ff. EStG). Die Ausweitung des Faktorverfahrens auf zwei Jahre wurde bereits vor zwei Jahren beschlossen (Bürokratieentlastungsgesetz vom 28. Juli 2015, BGBl 2015 I Seite 1400), aber bisher nicht umgesetzt. Jetzt wird eine technische Umsetzung bis 2019 und ein Einsatz des zweijährigen Faktorverfahrens ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gesetzlich vorgegeben.

Regelungen zur Steuerklassenwahl gelten gleichermaßen für Lebenspartnerschaften

Die o. g. Regelungen für Ehegatten und Ehen gelten grundsätzlich auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.

Quelle: Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG).

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 28. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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