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Seit 2015 gilt in Deutschland ein flächendeckender, branchenunabhängiger gesetzlicher Mindestlohn. Davon profitieren voraussichtlich etwa 3,7 Millionen Menschen. Doch das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG) hat noch weitreichendere Konsequenzen. Es bringt für die Arbeitgeber eine erweiterte Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten.

Ab dem 1. Januar 2019 beträgt die Höhe 9,19 € (brutto) je Stunde. Ab dem 1. Januar 2020 erhöht sich dieser auf 9,35 € (brutto) je Zeitstunde. Die Höhe wird alle zwei Jahre angepasst. Erstmals seit Inkrafttreten des MiLoG erfolgt eine Steigerung in diesem 2-Jahreszeitraum.

Bisherige Erhöhungen:

  • 1. Januar 2015 – 31. Dezember 2016 8,50 € (brutto) je Stunde
  • 1. Januar 2017 – 31. Dezember 2018 8,84 € (brutto) je Stunde

Im § 17 MiLoG ist vorgeschrieben, dass der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit ihrer Beschäftigten aufzeichnen müssen. Dies gilt zum einen für Arbeitgeber, die Arbeitnehmer nach § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Minijobs) beschäftigen. Es gilt zudem auch für Arbeitgeber in den Wirtschaftsbereichen, die unter § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes fallen. Dazu zählen:

  • Baugewerbe
  • Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
  • Personenbeförderungsgewerbe
  • Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe
  • Schaustellergewerbe
  • Unternehmen der Forstwirtschaft
  • Gebäudereinigungsgewerbe
  • Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen
  • Fleischwirtschaft

In diesen Branchen muss auch die Arbeitszeit von Leiharbeitern dokumentiert werden. Die Aufzeichnung muss innerhalb einer Woche erfolgen. In der Praxis heißt das für die meisten Betriebe, dass die Arbeitszeiten täglich erfassen werden. Die Aufzeichnungen sind zudem mindestens zwei Jahre lang zur Überprüfung aufzubewahren. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorschrift, droht ihm gemäß § 21 MiLoG ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro.

Dokumentationspflichten

Nach § 1 der Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den §§ 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (MiLoDokV) entfällt die Dokumentationspflicht in diesen Branchen nur, wenn das Entgelt mehr als 2.958 EUR Update per 1. August 2015: 2.000 EUR brutto beträgt. Der ursprüngliche Wert von 2.958 EUR stieß bei vielen Branchensprechern auf Unverständnis, denn teilt man diesen Wert durch den Mindestlohn, kommt man auf mehr als 80 Stunden/Woche, oder umgekehrt gerechnet bedeutet dies bei einer 40 Stunden/Woche eine Dokumentationspflicht bis zu rund 17 EUR. Durch die Gesetzesänderung zum 1. August 2015 wurde der Wert auf 2.000 EUR gesenkt, was aber rechnerisch noch immer einer 55 Stunden/Woche bzw. einem Stundenlohn von 11,36 EUR entspricht.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 28. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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