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Arbeitszeitkonto

Beim Arbeitszeitkonto wird die tatsächlich geleistete Arbeit (inklusive Urlaub, Krankheit, Überstunden etc.) des Mitarbeiters notiert und mit der arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich zu leistenden Arbeitszeit verglichen. Hat der Arbeitnehmer mehr gearbeitet als vertraglich geschuldet, weist das Arbeitszeitkonto ein Guthaben auf, ansonsten ein Defizit. Über Betriebsvereinbarungen werden in der Regel Höchstgrenzen bei den Über- oder Unter-Stunden bestimmt.

Ein Arbeitszeitkonto darf nur geführt werden, wenn dies durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag bzw. einer Ergänzung dazu vereinbart worden ist. Arbeitszeitkonten werden insbesondere geführt, wenn die tatsächlichen Arbeitszeiten unregelmäßig sind, wie bei Schichtarbeit, oder den schwankenden Anforderungen angepasst wird, wie bei Gleitzeit. Der Arbeitnehmer achtet dann lediglich darauf, sein Arbeitszeitkonto über einen gewissen Zeitraum, in der Regel monatsweise oder jahresweise auf Null zu halten.

Bezahlt wird immer die Vergütung für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Ein Pluskontostand bedeutet daher einen Leistungsvorschuss des Arbeitnehmers, ein Minuskontostand einen Gehalts- oder Lohnvorschuss des Arbeitgebers. Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Unternehmen aus, stellt sich die Frage, ob Minusstunden mit dem letzten Lohn oder Gehalt verrechnet werden dürfen. Dies ist in vielen Fällen nicht der Fall. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.12.2000 (Az.: 5 AZR 334/99) dazu entscheiden, dass ein Verrechnungsanspruch des Arbeitgebers nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer Einfluss auf das Entstehen von Minusstunden hatte. War nicht genug Arbeit im Unternehmen vorhanden, steht dies nicht im Einflussbereich des Arbeitnehmers und es darf keine Verrechnung erfolgen.

Wertzeitkonto

Ein Wertzeitkonto hat das Ziel, eine längerfristige sozialversicherungsrechtlich geschützte Freistellung aus dem Einkommen des Arbeitnehmers zu finanzieren. Hierfür ist eine schriftliche Wertguthabenvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemäß § 7b ff Sozialgesetzbuch 4. Band (SGB IV) erforderlich. Die Freistellungszwecke sind in § 7c SGB IV geregelt. Es handelt sich insbesondere um eine Freistellung für eine Pflegezeit, Elternzeit, Vorruhestand, Fort- und Weiterbildung, Sabbatical.

Auf Basis einer Wertguthabenvereinbarung wird Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers in einem vom Arbeitgeber geführten Wertguthaben angespart, verzinst und im Falle einer Freistellung oder bei Teilzeit durch den Arbeitgeber wieder ausgezahlt. Das Wertguthaben muss in Geld geführt und gegen Insolvenz geschützt sein. Der Nominalwert des eingezahlten Arbeitsentgelts muss durch den Arbeitgeber garantiert sein.

Der Arbeitgeber muss nach § 7d Absatz 1 Satz 1 SGB IV sozialversicherungsrechtliche Aufzeichnungspflichten erfüllen. Er muss den Arbeitnehmer nach § 7d Abs. 2 SGB IV mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres Wertguthabens unterrichten. Der Arbeitnehmer darf nur so viel Arbeitsentgelt in ein Wertguthaben einbringen, wie er einschließlich der Zinsen zur Finanzierung von Freistellungen bis zum Bezug einer Altersrente benötigt.

Ein Wertguthaben kann faktisch eine betriebliche Altersversorgung darstellen, sofern es nicht für Freistellungszwecke verwendet wird und deshalb z. B. bei Eintritt des Ruhestandes, oder bei Ausscheiden wegen Invalidität im Störfall an den Arbeitnehmer oder bei Tod an die Erben des Arbeitnehmers ausgezahlt wird.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 28. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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