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Schecks und Wechsel sind Wertpapiere, die an Stelle von Bargeld als direkte Zahlungsmittel verwendet werden. Gemein haben diese beiden Papiere, dass es sich um unbedingte Zahlungsanweisungen des Ausstellers an einen Bezogenen handelt, eine bestimmte Geldsumme an den Inhaber des Wertpapiers zu zahlen. Beim Scheck ist der Bezogene stets ein Geldinstitut, bei dem der Aussteller ein Konto unterhält. Beim Wechsel hingegen handelt es sich bei dem Bezogenen um eine natürliche oder juristische Person, welche dem Wertpapierinhaber den Betrag in bar schuldet.

Im Prinzip ist ein Scheck ein Sichtwechsel mit einem Geldinstitut als Bezogenem. Da aber beide im Wechsel- und im Scheckgesetz unterschiedliche Rechtsgrundlagen haben, werden sie allgemein als unterschiedliche Wertpapiere angesehen. Ein Unterschied ist aber auch, dass bei Schecks an die Stelle eines Protestes der Urkundenprozess tritt, um die Forderung durchzusetzen. Gemein – und das ist für die Buchhaltung von Bedeutung – haben diese Wertpapiere jedoch, dass durch ihre Hingabe die ursprüngliche Schuld (z.B. eine Rechnung) erlischt und an ihre Stelle die Scheck- oder Wechselschuld als neue Verbindlichkeit tritt.

Der Wechsel hat jedoch seit der Euro-Einführung seine Bedeutung verloren, weil die Deutsche Bundesbank keine Mindestreserven mehr vorhält und deswegen auch keine Wechsel mehr diskontiert. Die Wechsel wurden an Stelle der herausgegebenen Mindestreserven hinterlegt. Die inzwischen für die Mindestreservenpolitik zuständige Europäische Zentralbank kennt das Wechselsystem nicht bzw. es bestand seitens der Europäischen Union kein Interesse an einer Übernahme dieses Systems, weil durch Ausstellen von Kellerwechseln leicht die im Verkehr befindliche Geldmenge erhöht werden konnte, was dem Inverkehrbringen von Falschgeld gleichkam (allerdings auch genauso hart geahndet wurde) und sich negativ auf die Preisstabilität auswirkte. Deshalb nimmt heute niemand mehr Wechsel als Zahlungsmittel an – nicht einmal das Finanzamt zur Begleichung einer Steuerschuld. Der Scheck hingegen hat auch heute noch Bedeutung und manche Geschäftsleute zahlen sogar vorzugsweise mit Schecks, weil dieser nicht wie eine Überweisung sofort, sondern erst nach ein paar Tagen dem Geschäftskonto belastet wird. Deshalb wird im folgenden nicht weiter auf den Wechsel, sondern nur noch auf den Scheck eingegangen. Buchhalterisch wird mit beiden Papieren gleich verfahren.

Nur die Bilanzgliederungsvorschriften und DATEV haben sich dieser Entwicklung noch nicht ganz angepasst. Die alten Wechselkonten und –auswertungspunkte existieren noch unverändert, während es bei DATEV nur ein Konto „Schecks“ (1330/1550 im SKR 03/04) gibt. Auf diesem Konto dürfen keinesfalls Eingangs- und Ausgangsschecks durcheinander verbucht werden, weil dies einen Verstoß gegen das Saldierungsverbot darstellen würde.

Eingangsschecks

Eingangsschecks sind von Zahlungspflichtigen/Kunden an Stelle von Bargeld ausgestellte bzw. überreichte Schecks. Diese können auf über das vorhandene Konto (1330 bzw. 1550) verbucht werden:

  • Scheckannahme: Schecks an Debitor
  • Gutschrift des Schecks auf Bankkonto: Bank an Schecks (und ggfls. OP ausziffern)

Bei beiden Buchungen ist die Scheck-Nummer im Buchungstext anzugeben, weil sonst nicht festgestellt werden kann, ob ein Scheck abhanden kommt!

Ausgangsschecks

DATEV kennt sie nicht, aber wer damit arbeitet, braucht auch ein Konto dafür. Ratsam ist, sich das Konto „Schuldwechsel“ (1660/3350 im SKR 03/04) auf 1670 bzw. 3360 zu kopieren und das neue Konto „Scheckverbindlichkeiten“ zu nennen. Außerdem wäre der Bilanzauswertungspunkt „Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel“ um die Worte „und Schecks“ zu erweitern.

Wer mit Scheck bezahlt, hat sich den Empfang – genau wie den Empfang von Bargeld – vom Empfänger quittieren zu lassen, damit dieser nicht später bestritten werden kann. Die Wiederholung des Betrages in Worten ist hier entbehrlich, dafür kann das Feld auf der Quittung dazu benutzt werden, die Schecknummer darauf zu vermerken. Dann wird die Quittung (die Buchungsbeleg ist) verbucht:

  • Scheckausgabe gegen Quittung: Kreditor an Scheckverbindlichkeiten
  • Die Bankbelastung mit dem Scheck wird verbucht: Scheckverbindlichkeiten an Bank (und ggfls. OP ausziffern)

Auch hier ist peinlichst darauf zu achten, dass im Buchungstext die Schecknummer erscheint, um später Überprüfungen vornehmen zu können.

Geplatzte, gesperrte, stornierte und abhanden gekommene Schecks

Wird festgestellt, dass ein Scheck nicht ausgeführt wird, ist dieser mit dem Datum der Feststellung (nicht mit dem Ursprungsdatum) zu stornieren (und der Stornierungsgrund auf der Quittung zu vermerken). Dadurch lebt die ursprüngliche Forderung oder Verbindlichkeit als OP wieder auf. Ggfls. kann dann ein neuer Scheck ausgestellt und verbucht werden.

Beachtung der GOB / GoBS / GoBD

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sehen die Führung von Scheckein- und -ausgangsbüchern vor. Diese können auch elektronisch geführt werden. Die Kontoauszüge der beiden Scheckkonten erfüllen diesen Zweck. Sie sind deshalb regelmäßig auszudrucken und zu den Buchhaltungsunterlagen zu nehmen.

Bitte beachten Sie unseren Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen!

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 17. Dezember 2018 - Autor: Rainer Froböse

 

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