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Früher war es so, dass ein Gutschein stets wie Bargeld zu bewerten war. Man kaufte steuerfrei einen Gutschein und erst bei der Einlösung des Gutscheins fiel je nach Ware die entsprechende Umsatzsteuer an. Mit Urteil (C-40/09, UR 2010, 734) vom 29. Juli 2010 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) jedoch entschieden, dass das so nicht gelten könne, weil dies gegen die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie verstieße. Maßgeblich ist heute der konkrete Inhalt des Gutscheins.

Wertgutschein

In einem Wertgutschein ist nicht konkret festgelegt, welches Produkt damit gekauft werden kann, also der Gutschein gilt für alle Waren bzw. Dienstleistungen in diesem Geschäft. Der Wertgutschein gilt daher wie Bargeld und erst mit der Einlösung wird die Umsatzsteuer fällig.

Warengutschein

Ein Warengutschein ist auf eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ausgestellt. Damit wird er gemäß § 13 Umsatzsteuergesetz (UStG) wie eine Anzahlung behandelt, und bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins fällt die Umsatzsteuer in Höhe des für die Ware oder Dienstleistung geltenden Steuersatzes an.

Übersteigt später der Verkaufspreis den Wert des Gutscheins, muss dann auch noch der Differenzbetrag der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Warengutscheine sollten ordnungsgemäß dokumentiert und nach Möglichkeit nummeriert werden, um feststellen zu können, ob ein Kunde den Gutschein möglicherweise nicht einlöst. Wird ein Gutschein endgültig nicht eingelöst, berichtigen Sie die Umsatzsteuer gemäß § 17 Absatz 2 Nummer 2 UStG.

Gültigkeit von Gutscheinen

Ein Gutschein ist gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) grundsätzlich drei Jahre gültig. Denn jeder allgemeine zivilrechtliche Anspruch verjährt in drei Jahren. Mit dem einem Gutschein zugrunde liegenden Anspruch (aus Kaufvertrag, Dienstvertrag, etc.) ist dies nicht anders. Gerechnet werden die drei Jahre gemäß § 199 BGB ab dem Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.

Im Einzelfall kann die Lebensdauer eines Warengutscheines allerdings auch kürzer sein. Eine solche Befristung muss sich aber durch besondere Umstände des Einzelfalles rechtfertigen lassen. Zum Beispiel kann ein Gutschein über eine Dienstleistung – etwa eine Stadtrundfahrt oder eine Kosmetikbehandlung – durchaus auf ein Jahr befristet sein, wenn im nächsten Jahr Lohn- und sonstige Kosten ansteigen werden und damit der Wert der Dienstleistung nicht mehr dem ursprünglichen Wert des Gutscheins entspricht.

Eine kürzere Lebensdauer auf unter 3 Jahre bei einem Wertgutschein ist nicht zulässig. So hat das OLG München mit Urteil vom 17.01.2008 (29 U 3193/07) entschieden, dass Amazon-Wertgutscheine nicht auf ein Jahr befristet werden dürfen.

Werbegutscheine, die ein Unternehmer im Rahmen einer Werbeaktion ihren Kunden kostenlos hat zukommen lassen, unterliegen nicht diesen Regelungen. Diese können vielmehr auf eine beliebige Dauer befristet werden, denn dafür hat niemals jemand zuvor einen Gegenwert bezahlt.

 

Veröffentlicht bzw. zuletzt aktualisiert am 11. Dezember 2018 - Autor: Udo Netzel

 

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