Urlaubsabgeltung

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Die Urlaubsabgeltung hat ihre Rechtsgrundlage im § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG). Danach ist der Urlaub abzugelten, wenn der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Eine Abgeltung bei bestehendem Arbeitsverhältnis (Geld statt Urlaub) ist hingegen verboten.

Der Urlaub ist in dem Kalenderjahr zu nehmen (anzutreten), für das er gilt. Eine Übertragung des (Rest-)Urlaubs in das Folgejahr kann einzel- oder tarifvertraglich gestattet werden. Er verfällt dann grundsätzlich am 1. April des Folgejahres.

Aktuelles Rechtsverfahren

Die derzeitige Regelung, wonach der Urlaubsanspruch zum 1. April des Folgejahres verfällt, ist möglicherweise mit europäischem Recht nicht vereinbar. Das Urteil (Az.: C-350/06) wird in einigen Monaten erwartet. Der Kläger war Betriebsprüfer bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRVB). 2004 und 2005 war er über ein Jahr lang durchgehend krank und konnte daher keinen Urlaub nehmen. Inzwischen ist er wegen Berufsunfähigkeit verrentet. Von seinem Arbeitgeber verlangte er für 2004 und 2005 Urlaubsabgeltung in Höhe von über 14.000 Euro brutto. Entsprechend dem deutschen Recht lehnte der Arbeitgeber dies ab: Der Urlaubsanspruch sei nicht erfüllbar gewesen und daher verfallen. Vor dem EuGH vertrat nun Generalanwältin Trstenjak die Ansicht, zumindest der nach EU-Recht geltende Mindest-Urlaubsanspruch von vier Wochen bleibe unbeschränkt erhalten. Werde das Arbeitsverhältnis beendet, müsse nicht genommener Urlaub ausbezahlt werden.

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