Forderungsverlust

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Kann eine Forderung gegen einen Debitor nicht realsiert werden, spricht man von Forderungsverlust (früher auch von Uneinbringliche Forderung). Bevor man die Forderung abschreiben kann, muss man alle wirtschaftlich sinnvollen Mittel einsetzen, die Forderung einzutreiben. Solange dies nicht der Fall ist, spricht man von einer "zweifelhaften Forderung".

Beispiel

Forderung einbuchen
"Debitor" an "Erlöse 19 % USt."

Es folgen die üblichen Mahnungen.

Forderung zweifelhaft
"Zweifelhafte Forderung" an "Debitor"

Damit wird der Debitor auf Null gesetzt und die Forderung in der Bilanz gesondert ausgewiesen. Die Umsatzsteuer wird jedoch noch nicht zurückgerechnet (Soll-Besteuerung).

Es folgt das Inkassoverfahren bzw. der Mahnbescheid. Ist auch dieses Verfahren erfolglos verlaufen, kann die Forderung ausgebucht werden

Forderungsverlust
"Forderungsverlust 19 % USt." an "Zweifelhafte Forderung"

Erst mit dieser Buchung wird auch die Umsatzsteuer zurückgerechnet.

Wurde gegen den Schuldner ein Insolvenzverfahren eröffnet und die Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet, bleibt der Status „zweifelhafte Forderung“ solange bestehen, wie das Verfahren schwebt. Am Ende des Verfahrens teilt der Insolvenzverwalter schriftlich die Befriedigungsquote mit. Diese ist wieder zurückzubuchen:

"Debitor an zweifelhafte Forderungen"

und der Zahlungseingang zu überwachen. Der nicht befriedigte Teil der Forderung ist als Forderungsverlust auszubuchen:

"Forderungsverluste an zweifelhafte Forderungen"


Hinweis

Es wird dringend davor gewarnt, den Schritt "Forderung zweifelhaft" zu überspringen, um die Umsatzsteuer schnell zurückrechnen zu können. Die Betriebsprüfer des Finanzamtes beachten solche Punkte immer besonderer aufmerksam.

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