Mutterschaftsurlaub
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Schwangere Arbeitnehmerinnen bekommen 6 Wochen vor (§ 3 Absatz 2 Mutterschutzgesetz - MuSchG) und 8 Wochen nach der Geburt des Kindes (§ 6 Absatz 1 MuSchG) Mutterschaftsurlaub. Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Zeit nach der Geburt auf 12 Wochen. Der Begriff "Mutterschaftsurlaub" ist eigentlich nicht korrekt, denn es handelt sich um ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Der Arbeitgeber ist über die U2-Umlage gegen die finanziellen Risiken versichert.
Beschaeftigungsverbot
Bei ungünstig verlaufenden Schwangerschaften können die Ärzte ein Beschäftigungsverbot über die 6 Wochen vor der Geburt verlängern. Auch das zusätzliche Beschäftigungsverbot ist über die U2-Umlage versichert.
Elternzeit
Nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs kann der Vater und/oder die Mutter Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) nehmen.
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