Haushaltsnahe Dienstleistung
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Haushaltsnahe Dienstleistungen können nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 600 Euro jährlich, von der Einkommensteuer abgezogen werden. Pflegebedürftige Personen im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch Band XI (SGB XI) können für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen bis zu 1.200 Euro jährlich absetzen, sofern die Pflegeleistungen im Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der gepflegten oder betreutern Person erbracht werden.
Zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen können auch haushaltsnahe Handwerkerleistungen für private Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen für einen Haushalt innerhalb der Europäischen Union steuermindert geltend gemacht werden. Hierfür können - zusätzlich zu den haushaltsnahen Dienstleistungen - 20 Prozent der Arbeitskosten, maximal weitere 600 Euro (ab 2009: 1.200 EUR). Arbeitskosten sind hierbei Arbeitslöhne, Maschinenmieten, Fahrtkosten usw. nicht jedoch Materialkosten. Maßgeblich sind die jeweiligen Brutto-Beträge.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass über die Leistungen eine Rechnung ausgestellt wird und die Zahlung per Banküberweisung erfolgt. Bei Barzahlung ist der Steuerabzug gesetzlich ausgeschlossen. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) wurde jedoch unter dem Aktenzeichen VI R 14/08 darüber verhandelt, ob diese Einschränkung rechtmäßig ist. Viele Handwerker (z.B. Klempner- oder Schlüssel-Notdienste) fordern wegen der schlechten Zahlungsmoral ausschließlich Barzahlung. Die Sache ist indes entschieden: Nach Ansicht des BFH (Urteil vom 20. November 2008) ist die Ungleichbehandlung unbarer und barer Zahlungsvorgänge durch das am Gemeinwohl orientierte Ziel des Gesetzgebers gerechtfertigt, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.
Zuordnung zum Kalenderjahr
Maßgeblich für die korrekte Zuordnung zum Kalenderjahr ist das Datum der Zahlung. Es gilt hier das Abflussprinzip. Wird also eine Rechnung im Dezember ausgestellt, aber erst im Januar des Folgejahres bezahlt, kann man die Kosten auch erst im Folgejahr steuerlich geltend machen. Wenn in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, gar keine Einkommenssteuer anfällt, verfällt dieser Steuerbonus. Er kann auch nicht auf das folgende Jahr übertragen werden. Gegen diese Ungerechtigkeit klagt jetzt der Bund der Steuerzahler (Finanzgericht Köln, Az. 10 K 4217/07). Er will erreichen, dass der Rück- bzw. Vortrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr möglich wird, so dass der Steuerzahler auch tatsächlich von dem Bonus profitiert.
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