Firmenwagen

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Einen Firmenwagen (auch Dienstwagen bezeichnet) erhalten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in der Regel dann, wenn sie beruflich sehr häufig Termine außerhalb des Betriebes wahrnehmen müssen.

Steuerliche Behandlung der privaten Nutzung des Firmenwagens:

In der Regel wird der Firmenwagen nicht nur für dienstliche Fahrten zur Verfügung gestellt, sondern darf auch für private Fahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden. Die private Nutzung ist gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 4 EStG bei diesem als geldwerter Vorteil zu versteuern.

Die Bewertung der privaten Nutzung für Zwecke der Lohnsteuer kann

  • pauschal nach der 1%-Regelung erfolgen. Hierbei wird als geldwerter Vorteil monatlich 1% des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises angesetzt.
  • Alternativ kann die Privatnutzung jedoch auch mit den tatsächlichen, durch Fahrtenbuch ermittelten Kosten angesetzt werden.

Bei der Umsatzsteuer hat der Unternehmer die Überlassung des Firmenwagens an einen Arbeitnehmer als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Hierbei sind drei Varianten zulässig:

  • Pauschal mit 1% des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises; Voraussetzung ist hierfür, dass der Nutzungswert für Zwecke der Lohnsteuer ebenfalls nach dieser Methode ermittelt wurde (=inklusive Umsatzsteuer)
  • nach Fahrtenbuch
  • mit sachgemäßer Schätzung (Beispiel: vereinfachtes Fahrtenbuch, andere nachvollziehbare Schlussfolgerungen)

Hinzu kommt die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Als Wertansatz für diese Fahrten kann entweder der nach Fahrtenbuch ermittelte Wert oder aber pauschal monatlich 0,03 % des Brutto-Inlands-Listen(neu)preises je Entfernungskilometer angesetzt werden. Umsatzsteuerlich ist insoweit nichts veranlasst, da keine unentgeltliche Wertabgabe für diese Fahrten.

Zu versteuern sind diese Fahrten beim Arbeitnehmer ebenfalls als geldwerter Vorteil.

Park and ride

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (4. April 2008, Aktenzeichen VI R 68/05) gilt dieser Zuschlag aber nur für die tatsächlich mit dem Firmenwagen zum Arbeitsplatz gefahrenen Kilometer. Dem Urteil lag ein sog. Park-and–Ride-Fall zugrunde, in dem der Steuerzahler den ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagen auch zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen durfte. Beim Lohnsteuerabzug ermittelte der Arbeitgeber den Zuschlag nicht aufgrund der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsort, sondern nur für die Teilstrecke zum nächstgelegenen Bahnhof, weil er davon ausging, dass der Steuerzahler von dort aus mit der Bahn zum Arbeitsplatz gefahren war. Das Finanzamt legte dem Zuschlag die gesamte Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort zugrunde.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die vom Arbeitgeber vorgenommene Ermittlung des Zuschlags. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kommt es für die Ermittlung des Zuschlags auf die tatsächliche Nutzung des Dienstwagens an. Zwar spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass Steuerzahler den Dienstwagen für die gesamte Entfernung von der Wohnung zum Arbeitsplatz nutzen. Dieser Anscheinsbeweis könne jedoch durch Vorlage, z. B. einer auf den Steuerzahler ausgestellten Jahresbahnfahrkarte, entkräftet werden.

Planungen durch das Jahressteuergesetz 2009

Der Vorsteuerabzug bei Firmenwagen soll auf 50 Prozent beschränkt werden, wenn das Fahrzeug vom Unternehmer auch privat genutzt wird. Unabhängig vom Anteil der tatsächlichen privaten Nutzung soll der Steuerzahler danach pauschal nur noch die Hälfte der Vorsteuer erstattet bekommen. Im Gegenzug entfällt die Umsatzbesteuerung der Privatnutzung. Gerade bei Unternehmern, die den Dienstwagen nur zu einem geringen Prozentsatz privat nutzen, führt dies zu erheblichen Verschärfungen. Bei diesem Ansatz würde derjenige bestraft, der seinen Firmenwagen tatsächlich nur geringfügig privat nutzt. Deshalb sollte die bisherige und vor allem gerechte Regelung beibehalten werden, nach der erst einmal der gesamte Vorsteuerabzug ermöglicht wird. Später, wenn am Ende des Jahres der genaue Anteil der privaten Nutzung feststeht, muss dieser Anteil der Vorsteuer dann ohnehin an das Finanzamt zurückbezahlt werden.

(Quelle: Bund der Steuerzahler)

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