Erholungsurlaub
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Jeder Arbeitnehmer hat gemäß §§ 1, 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf mindestens 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub. Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.
Für Jugendliche bestehen gemäß § 19 Jugendarbeitschutzgesetz (JArbSchG) abweichende Regelungen. Danach beträgt der Mindesturlaub - alterabhängig - zwischen 25 und 30 Werktagen. Schwerbehinderte Arbeitnehmer, mit einem Grad der Behindertung von mindestens 50 Prozent, haben gemäß § 125 Sozialgesetzbuch - Band 9 (SGB IX) Anspruch auf 5 zusätzliche Arbeitstage (nicht Werktage) Urlaub.
Bei Teiljahren hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat (nicht Kalendermonat) des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend genommen werden. Hat der Arbeitnehmer mehr als 12 Werktage anteiligen Urlaub, so sind ihm gemäß § 7 BUrlG mindestens 12 Werktage zusammenhängend zu gewähren. Der Erholungsurlaub ist in dem Kalenderjahr zu nehmen, für das er gilt. Eine Übertragung in das Folgejahr ist gesetzlich ausgeschlossen. Allerdings können einzel- oder tarifvertraglich abweichende Regelungen vereinbart werden. Danach verfällt der (Rest-)Urlaub erst am 1. April des Folgejahres. Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (siehe Urlaubsabgeltung).
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

