Entgeltabrechnung
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Die Pflicht zur Entgeltabrechnung ergibt sich aus § 108 Gewerbeordnung (GewO). Danach ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich. Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
Voraussichtlich Änderungen ab 1. Januar 2009
In Zukunft wird in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBeschV) beschrieben, welche Daten auf der Entgeltbescheinigung erscheinen müssen bzw. dürfen. Die EBeschV ist Teil eines neuen Projektes "ELENA" (Elektronischer Entgeltnachweis).
Derzeitiger Entwurf (Stand: 8. November 2007)
- § 1 Inhalt der Entgeltbescheinigung
(1) Eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, gegebenenfalls zusätzlich den Ort des Sitzes des Beschäftigungsbetriebes;
- 2. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
- 3. die Versicherungsnummer (§ 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers;
- 4. das Datum des Beginns der Beschäftigung;
- 5. bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum das Datum des Endes der Beschäftigung;
- 6. den bescheinigten Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage;
- 7. die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, sowie gegebenenfalls Steuerfreibeträge und Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat, Woche oder Tag;
- 8. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag;
- 9. gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhoben wird.
(2) In der Entgeltbescheinigung sind folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:
- 1. die Bezeichnung und der Betrag von Bezügen und Abzügen, ohne die Beiträge und Arbeitgeberzuschüsse zu einer freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob sie sich auf den individuellen steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und ob es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt;
- 2. die Salden der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als
- a) individuell steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
- b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichende Versicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen, sowie
- c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen;
- 3. die gesetzlichen Abzüge vom individuell steuerpflichtigen Arbeitslohn und Sozialversicherungsbruttoentgelt gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt sowie jeweils als Summe
- a) der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlages und
- b) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;
- 4. das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetzlichen Abzügen nach Nummer 3;
- 5. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für die Arbeitnehmer, für die derArbeitgeber die Zahlungsvorgänge für die Beiträge freiwillig übernimmt;
- 6. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte,je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausgezahlt werden;
- 7. der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.
- Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wirken sich
- 1. erhöhend aus die Werte für
- a) die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,
- b) geldwerte Vorteile sowie
- c) Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und
- 2. nicht erhöhend aus die Werte für Beiträge der Arbeitgeber zur Zukunftssicherung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen und
- 3. mindernd aus die Werte für
- a) vom Arbeitnehmer übernommene Arbeitgeberleistungen, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer, sowie
- b) Einstellungen in ein Wertguthaben auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und
- 4. nicht mindernd aus die Werte für
- a) Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes,
- b) Beiträge der Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen.
- 1. erhöhend aus die Werte für
(3) Weitere Angaben sind nur zulässig, soweit diese in einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift vorgesehen sind.
- § 2 Verfahren
Beschäftigte erhalten eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des Entgeltes; die Verpflichtung entfällt, wenn sich gegenüber dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum mit Ausnahme der Angaben zu § 1 Abs. 1 Nr. 6 keine Änderungen ergeben.

