Einnahme-Ueberschuss-Rechnung
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Die Einnahme-Überschuss-Rechnung ist eine Vereinfachung in der Buchführung und der Gewinnermittlung. Es stellt das "Portemonnaie-Prinzip" dar. Es werden im Prinzip nur Kassen- und Bankbewegungen (und Abschreibungen und Abgrenzungen) gebucht, und keine Eingangs- und Ausgangsrechnungen. Als Auswertung gibt es meist nur eine Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben - eben die "Einnahme-Überschuss-Rechnung".
Um eine Einnahme-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) erstellen zu dürfen, müssen gemäß § 141 Abgabenordnung (AO) bestimmte Bedingungen eingehalten werden:
- Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), von nicht mehr als 500.000 Euro im Kalenderjahr oder
- selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von nicht mehr als 25.000 Euro oder
- einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von nicht mehr als 50.000 Euro im Wirtschaftsjahr oder
- einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von nicht mehr als 50.000 Euro im Kalenderjahr
Außerdem darf auf Grund (anderer) gesetzlicher Regelungen keine Pflicht bestehen, Bücher zu führen. In Anlehnung an die obige Vorschrift wird umgangssprachlich die Einnahme-Überschuss-Rechnung häufig als "4/3-Rechnung" genannt.
Werden die Bedingungen nicht eingehalten, besteht die Pflicht zur Bilanzierung.
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