Ausbildungsfreibetrag

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Der Ausbildungsfreibetrag wird gemäß § 33a Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das den Eltern Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, das auswärtig untergebracht ist, sich in Berufsausbildung befindet. Der Freibetrag beträgt für das volle Kalenderjahr 924 EUR; er vermindert sich um die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, soweit diese 1.848 EUR im Jahr übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags nicht vorgelegen haben, vermindert sich der Jahresfreibetrag um ein Zwölftel.

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