Altteilesteuer
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Nach § 10 Umsatzsteuergesetz (UStG), R 153 (3) wird für das Austauschverfahren in der Kraftfahrzeugwirtschaft eine sog. Altteilesteuer auf Umsätze von Tauschlieferungen erhoben. Sie entspricht 10 % der gesetzlichen Umsatzsteuer auf das Altteil.
Die Steuer kann damit begründet werden, dass für den 'Verkauf' des Altteils an den KFZ-Händler durch Rückgabe eine Umsatzsteuer fällig wird, welche Privatleute jedoch nicht abführen. Insofern wird der KFZ-Händler verpflichtet, diese Steuer bereits beim Verkauf des Austauschteils aufzuschlagen (indirekte Steuerabführung). Dabei wird pauschal von einem Restwert des Altteils in Höhe von 10 % des Werts des Austauschteils ausgegangen.
Umsetzung in faktura+auftrag / warenwirtschaft
Legen Sie unter "Verwaltung/Artikel" einen neuen Stammartikel "Altteilewert" mit 19% Umsatzsteuer ohne Angabe eines Preises an. Ordnen Sie diesem Artikel ein Konto "Nicht steuerbare Umsätze" zu (z.B. SKR03=8950). Zusätzlich legen Sie unter "Verwaltung/Nebenleistungen" einen Artikel "Abzug Altteilewert" an (ebenfalls ohne Preisangabe und mit dem Konto "Nicht steuerbare Umsätze" (in allen Spalten).
Bei der Fakturierung wählen Sie den Artikel "Altteilewert" und fügen Ihren individuell ermittelten Preis hinzu (10 % des Tauschwertes). Dann wählen Sie aus den Nebenleistungen die Position "Abzug Altteilewert" und geben den Altteilewert mit Minuszeichen ein.

