Abschlagsrechnung
Aus LexWIKI
Die Abschlagsrechnung, wie sie in Lexware® verwendet wird, ist nicht zu verwechseln mit der Teilrechnung. Sie ist lediglich ein Beleg zur Anforderung einer Anzahlung, und darf daher ausschließlich bei Zahlung vor Leistung verwendet werden. Nur dann ist die Umsatzsteuer (auch bei Soll-Versteuerung) bei Eingang der Anzahlung fällig. Bei Leistung vor Zahlung ist (bei Soll-Versteuerung) die Umsatzsteuer sofort bei Vollendung der (Teil-)Leistung fällig.
Umsetzung in Lexware® faktura+auftrag/warenwirtschaft
Die Abschlagsrechnung ist in Lexware® faktura+auftrag bzw. warenwirtschaft pro nicht mit den anderen Auftragsarten "verbunden", sondern es wird im Artikeltext lediglich eine Anzahlung, z.B. laut Angebot, angefordert. Diese Abschlagsrechnung(en) kann in der Rechnung bzw. Sammelrechnung wieder abgezogen werden.
Umsetzung im Lexware® buchhalter
Die Abschlagsrechnung kann nicht über Rechtsklick/Buchen an den Buchhalter übergeben werden, weil - wie oben beschrieben - erst der Zahlungseingang buchungswirksam erfasst werden muss. Daher wird nur der Eingang der Anzahlung auf das Konto "Erhaltene Anzahlungen 19% USt." (1718/3272 im SKR03/SKR04) gebucht. Die Rechnung/Sammelrechnung übergibt den vollen Rechnungsbetrag an den Buchhalter. Daher muss die Anzahlung dann umgebucht werden.
Eine debitorische Buchung der Abschlagsrechnung ist nicht zu empfehlen, weil ein hier hinterlegter Betrag in der Bilanz unter Forderungen aus "Lieferung und Leistung" aufgeführt wird, obwohl noch keine Lieferung oder Leistung erfolgt ist.
Beispiel
Rechnungsbetrag der Schlussrechnung 1000,00 EUR brutto; Anzahlung 300,00 EUR brutto:
| SACHVERHALT | SOLL | HABEN | BETRAG |
|---|---|---|---|
| Eingang Anzahlung | Kasse/Bank | Erhaltene Anzahlung 19% | 300,00 EUR |
| Schlussrechnung | Debitor | Erlöse 19% | 1.000,00 EUR |
| Umbuchung der Anzahlung | Erhaltene Anzahlung 19% | Debitor | 300,00 EUR |
| Zahlungseingang zur Schlussrechnung | Kasse/Bank | Debitor | 700,00 EUR |
| | Bitte beachten Sie den Hinweis zu den Steuer- und anderen Rechtsthemen! |

